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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 08 | Umsatzsteuer: Steuerbefreiung von selbständigen Studienleitern

Studienleiter einer Schule sind mit organisatorischen und administrativen Aufgaben betraut, wie z.B. der Erstellung des Lehrplans, der Betreuung von Schülern bzw. Studenten, dem Abhalten von Informationsveranstaltungen oder dem Ausführen von Hilfsarbeiten für das Lehrpersonal. Diese Leistungen fallen nach einer Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern bei selbständigen Studienleitern nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a oder b UStG.

Zur Steuerbefreiung von selbständigen Studienleitern bei der Umsatzsteuer hat sich das Bayerische Landesamt für Steuern geäußert.

In der aktuellen Verfügung heißt es: Studienleiter einer Schule sind mit organisatorischen und administrativen Aufgaben betraut. Sie erstellen zum Beispiel Lehrpläne, betreuen Schüler bzw. Studenten, halten Informationsveranstaltungen ab oder erbringen Hilfsarbeiten für das Lehrpersonal.

Diese Leistungen fallen – so das Landesamt aus München – nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a oder b UStG. Die Steuerbefreiung betrifft nur die reine Unterrichtstätigkeit, nicht aber die bloße Unterstützung von Dozenten.

Eine Unterrichtsleistung ist nur gege...