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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 04 | Freiberufliche Tätigkeit: Feststellung der Künstlereigenschaft

Bei der Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen ertragsteuerlich als künstlerische und damit freiberufliche oder als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist, ist auf die tatsächlich ausgeübte Gesamttätigkeit abzustellen. Die Vorbildung, Presseveröffentlichungen und Kritiken in Kunstzeitschriften, Beteiligungen an Kunstausstellungen und die Mitgliedschaft in bestimmten Berufsverbänden können dabei nach einer Verfügung des BayLfSt von Bedeutung sein.

Ist ein Steuerpflichtiger als Künstler und damit als Freiberufler einzustufen? Oder handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit? – Bei dieser Frage kommt es häufig zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt. Da ist es gut, eine aktuelle Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern zu kennen. Die Behörde aus München hat zusammengestellt, was die Sachbearbeiter bei der Feststellung der Künstlereigenschaft für einkommensteuerliche Zwecke beachten sollen.

Das Landesamt schreibt: Es ist abzustellen auf die tatsächlich ausgeübte Gesamttätigkeit. Zudem können aber auch von Bedeutung sein: die Vorbildung, zum Beispiel ein abgeschlossenes Hochschulstudium der entsprechenden Kunstrichtung, Press...