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Track 25 | Festsetzungsfrist: Ablaufhemmung bei Außenprüfung
Beim BFH ist die interessante Frage anhängig, inwieweit der die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO bewirkende Beginn einer Außenprüfung nach außen erkennbare Prüfungshandlungen voraussetzt. Das FG Berlin-Brandenburg hat als Vorinstanz entschieden, dass die Prüfungshandlungen für den Steuerpflichtigen erkennbar sein müssen. Sie müssen zudem konkret die Jahre des Prüfungszeitraums betreffen, die von der Verjährung bedroht sind.
Eine weitere interessante verfahrensrechtliche Frage ist beim Bundesfinanzhof anhängig, bei der es ebenfalls um Betriebsprüfungen geht.
Der I. Senat des BFH, dem seit April 2016 Dr. Roland Wacker vorsitzt – als Nachfolger von Prof. Dr. Dietmar Gosch –, muss klären: Inwieweit setzt der Beginn einer Außenprüfung, der nach § 171 AO eine Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bewirkt, Prüfungshandlungen voraus, die nach außen erkennbar sind?
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in erster Instanz entschieden: Eine Außenprüfung beginnt erst, wenn der Prüfer qualifizierte Handlungen vornimmt, die für den Steuerpflichtigen erkennbar darauf gerichtet sind, einen Sachverhalt zu ermitteln oder zu überprüfen, der für die rich...