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Abzugsfähigkeit eines außerhalb der Praxiszeiten genutzten häuslichen Arbeitszimmers
Ein außerhalb der Praxiszeiten genutztes häusliches Arbeitszimmer eines Arztes ist auch dann abzugsfähig, wenn ein anderer Arbeitsplatz in der Praxis vorhanden ist. Dies hat das FG des Landes Sachsen-Anhalt mit entschieden.
I. Hintergrund
Ein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist.
Ausreichend dafür wäre bereits das Vorhandensein eines Schreibtisches mit Bürostuhl und PC sowie ggf. abschließbaren Aktenschränken.
Zwar indiziert bereits der Schreibtischarbeitsplatz eines Selbständigen, dass ihm dieser Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche seiner Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht.
Dennoch kommt trotz des Vorhandenseins eines Büroarbeitsplatzes in der Praxis ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Betracht, wenn dem Selbständigen angesichts der Entfernung zwischen Praxis und Wohnung (im Urteilsfall 47 km; Fahrzeit ca. 45 Minuten) nicht zugemutet werden kann, die Praxisräume außerhalb der Öffnungszeiten zur Erledigung von Büroarbeiten aufzusuchen, und die Praxisräume nach ihrer...