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Insolvenzrecht | Einzug einer sicherungsabgetretenen Zahlung – hier keine masseschmälernde Zahlung
Der Senat hat entschieden, dass dann, wenn eine Zahlung an einen absonderungsberechtigten, durch eine Gesellschaftssicherheit besicherten Gläubiger geleistet wird, ein Aktiventausch vorliegt, soweit infolge der Zahlung die Gesellschaftssicherheit frei wird und der Verwertung zugunsten aller Gläubiger zur Verfügung steht; bei einem solchen Aktiventausch entfällt im wirtschaftlichen Ergebnis eine masseschädliche Zahlung.
Der [i]infoCenter „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers” NWB AAAAD-82350 BGH hat seine Rechtsprechung bestätigt (vgl. NWB OAAAE-96974), dass der Einzug von Forderungen, die an die Bank zur Sicherheit abgetreten waren, auf einem debitorischen Konto der GmbH und die anschließende Verrechnung mit dem Sollsaldo keine vom Geschäftsführer einer GmbH veranlasste masseschmälernde Zahlung (§ 64 Satz 1 GmbHG) darstellt, ...