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Einkommensteuer | Veranlassung von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten bei erst angestrebter Tätigkeit
Nach dem können Kinderbetreuungskosten auch dann nach § 9c Abs. 1 EStG 2009 a. F. „wie“ Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie durch eine erst angestrebte Tätigkeit veranlasst sind.
Dass der BFH zu Recht den Veranlassungsgrundsatz auch auf § 9c EStG angewendet hat, ist nur noch für die Vergangenheit von Bedeutung. Durch das StVereinfG vom (BGBl 2011 I S. 2131) wurden die Kinderbetreuungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2012 in den neuen § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG [i]Mandanten-Merkblatt „Kinderbetreuungskosten“ NWB FAAAC-96020 übernommen. Nach dem neuen Sonderausgabenabzug aber kommt es auf die erwerbsbedingte Veranlassung der Kinderbetreuungskosten nicht mehr an; auch kann der Abzug der Aufwendungen nicht mehr zu verrechenbaren Verlusten führen.