Instanzenzug: S 11 R 1649/13
Gründe:
1Mit Urteil vom 22.3.2016 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
2Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er rügt als Verfahrensmangel die Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG).
3Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 14.4.2016 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn er hat den geltend gemachten Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
4Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.
5Ausweislich des von in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen angefochtenen LSG-Urteils hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22.3.2016 beantragt,
"hilfsweise nochmals Frau Dr. M. als Zeugin vor Gericht sowie Dr. K. zu hören."
6Soweit der Kläger hier eine Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) geltend macht, muss sich diese Sachaufklärungsrüge gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG auf einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag beziehen, der bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch einen entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten worden ist und dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Senatsbeschlüsse vom 1.3.2010 - B 13 R 583/09 B - BeckRS 2010, 67533 RdNr 7 und vom 27.10.2010 - B 13 R 305/10 B - BeckRS 2010, 75217 RdNr 5; B 5a/5 R 60/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 11). Einen derartigen Antrag, der neben der Benennung des Beweismittels auch die hinreichend konkrete Bezeichnung der Beweistatsachen erfordert, hat der Kläger aber nicht aufgezeigt. Der Kläger verkennt, dass sich der Beweisantrag im Rahmen eines Rentenverfahrens möglichst präzise mit dem Einfluss dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen befassen muss. Je mehr Aussagen von Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen zum Beweisthema bereits vorliegen, desto genauer muss der Beweisantragsteller auf mögliche Unterschiede und Differenzierungen eingehen (Fichte, SGb 2000, 653, 656). Liegen bereits ein oder mehrere Gutachten zum Gesundheitszustand und - daraus herleitend - zum verbliebenen Leistungsvermögen vor und hat sich dadurch schon ein gewisses Leistungsbild manifestiert, bedarf es besonderer Angaben, weshalb die Einholung eines weiteren Gutachtens oder einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme erforderlich ist (vgl Fichte, aaO). Hierfür muss der Beschwerdeführer gezielt zusätzliche Einschränkungen auf das verbliebene Leistungsvermögen durch weitere - oder anders zu beurteilende - dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigungen "behaupten" und möglichst genau bezeichnen (zum Ganzen Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Dies hat der Kläger nicht getan. Die pauschale Behauptung, der Sachverständige Prof. Dr. B. sei im Gegensatz zu Dr. M. und Dr. K. "zu einer anderweitigen - völlig falschen - Entscheidung" hinsichtlich seiner "tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen" und seines Leistungsvermögens gekommen, reicht nicht. Er gibt schon nicht wieder, welche konkreten Untersuchungsbefunde und Gesundheitsstörungen sowie welches hieraus abgeleitetes quantitatives und qualitatives Leistungsvermögen Prof. Dr. B. in seinem Gutachten festgestellt hat. Auch hat er nicht aufgezeigt, über welche Punkte (vgl § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 403 ZPO) im Einzelnen Beweis erhoben werden soll. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung lässt darüber hinaus auch nicht erkennen, dass der Kläger mit seinem Beweisantrag gegenüber dem LSG substantiiert geltend gemacht hätte, das Gutachten sei ungenügend (vgl § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO) und als Beweisgrundlage völlig ungeeignet, sodass von Amts wegen die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens veranlasst sei. Die schlichte Behauptung, Prof. Dr. B. habe ihm bei der Begutachtung "nicht einmal richtig zugehört", genügt hierfür nicht.
7Dass der Kläger mit der Auswertung und Würdigung der Sachverständigengutachten, sachverständigen Zeugenaussagen und sonstigen medizinischen Befunde durch das LSG und insbesondere damit, dass das Berufungsgericht seine Feststellungen zum sozialmedizinischen Leistungsvermögen im Wesentlichen auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. B. getroffen hat, nicht einverstanden ist, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich. Derartige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) sind im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde generell ausgeschlossen (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG).
8Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
9Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
10Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
DAAAF-76106