Ferienwohnungen sind in einem reinen Wohngebiet regelmäßig unzulässig. Ein Gebäude mit Ferienwohnungen ist kein Wohngebäude im Sinne des Bauplanungsrechts; es ist daher im reinen Wohngebiet nicht gemäß § 3 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ein Gebäude mit Ferienwohnungen ist nicht ohne weiteres ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes; es ist daher im reinen Wohngebiet auch nicht ohne weiteres gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Ein Betrieb des Beherbungsgewerbes liegt vor, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort typischerweise eine eigene Häuslichkeit begründen, entweder weil dies nach der Art der Räumlichkeiten gar nicht möglich ist, oder weil die Inanspruchnahme beherbergungstypischer Dienstleistungen die Nutzung prägt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAF-76061
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