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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - L 9 AS 1782/14 B

Gesetze: SGG § 105; SGG § 144

Leitsatz

Leitsatz:

1.) Beantragt ein Kläger nach dem Erlass eines Gerichtsbescheides die mündliche Verhandlung und trägt vor, dass der Beschwerdewert des § 144 SGG nicht erreicht werde, muss das Sozialgericht mündlich verhandeln, wenn es vor Erlass des Gerichtsbescheids keine konkreten abweichenden Feststellungen zur Höhe des Beschwerdewertes getroffen und dem Kläger hierzu kein rechtliches Gehör gewährt hat.

2.) Zur Entscheidung über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG durch Beschluss.

Fundstelle(n):
LAAAF-76044

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