1. Das Verfahren zur Aufnahme eines Medizinprodukts in das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V kann nur vom Hersteller betrieben werden.
2. Allein das "erstmalige Inverkehrbringen" im Sinne von § 3 Nr. 11 MPG führt nicht dazu, dass ein bloßes Vertriebsunternehmen zum Hersteller im Sinne von § 139 SGB V wird, denn der Herstellerbegriff des MPG erfasst stets nur denjenigen, der die Verantwortung für die Entwicklung und Herstellung eines Medizinproduktes trägt.
3. Das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG umfasst schon von seinem Schutzbereich her nicht den Willen eines Vertriebsunternehmens, ein bestimmtes Produkt zu Lasten der GKV vertreiben zu können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAF-76042
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