BSG Beschluss v. - B 1 KR 8/16 S

Instanzenzug: S 8 KR 130/16 ER

Gründe:

1Der Antragsteller begehrt die Kostenübernahme für eine Implantatversorgung des Oberkiefers. Das SG Darmstadt hat den Antrag des Antragstellers, ihm einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, mit Beschluss vom abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit einem am beim BSG eingegangenen Schreiben sinngemäß Beschwerde ("Widerspruch") eingelegt.

2Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

3Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.

Fundstelle(n):
JAAAF-75975