Instanzenzug: S 55 AS 3056/12
Gründe:
1Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Der Beklagte hat die Beschwerde entgegen § 160a Abs 2 SGG nicht schlüssig begründet.
2Der Beklagte stützt seine Beschwerde auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, weil das LSG das Kindergeld nicht als bereites Einkommen im Sinne von § 11 SGB II angesehen habe. Er führt aber weiter aus, dass das LSG, selbst wenn das Kindergeld als bereite Mittel anzusehen seien, vom Einkommen der Klägerin zu 1) einen weiteren Absetzbetrag entsprechend § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 7 SGB II bejaht habe. Hinsichtlich dieser weiteren Begründung, auf die das LSG sein Urteil stützt, hat der Beklagte keinen Zulassungsgrund dargelegt. Für die Darlegung eines der in § 160 Abs 2 SGG enumerativ aufgeführten Gründe genügt nicht, dass der Beklagte meint, die dahingehende Auslegung des LSG verstoße gegen den Gesetzeswortlaut.
3Wenn das LSG seine Entscheidung auf zwei Begründungen stützt, muss hinsichtlich jeder ein Zulassungsgrund schlüssig vorgetragen werden, weil sonst der Rechtsstreit entschieden werden kann, ohne dass zB wie vorliegend die aufgeworfene Rechtsfrage entscheidungserheblich ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 5; BSG SozR 1500 § 160a Nr 38; - SozR 4-5520 § 21 Nr 1 RdNr 27). Dieser Voraussetzung wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
4Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Fundstelle(n):
FAAAF-75959