Instanzenzug:
Gründe
1Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.
2I. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712). Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; , NJW 2005, 1432 f.). Die Partei hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. , GRUR 2012, 314 Rn. 12 - Medicus.log).
3II. Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ist durch das Senatsurteil vom 4. Februar 2016 nicht verletzt. Die Anhörungsrüge macht ohne Erfolg geltend, der Senat habe sich in dem Urteil weder mit dem im Rahmen der Rechtsverteidigung wesentlichen Vortrag der Beklagten befasst, es sei ihr unmöglich, sich die Information über die Teilnahme der Franchisenehmer zu verschaffen, noch mit dem Vorbringen der Beklagten zum Gebot der Verhältnismäßigkeit auseinandergesetzt.
41. Die Anhörungsrüge verweist auf Ausführungen in der Revisionsbegründung, wo unter Bezugnahme auf in den Vorinstanzen gehaltenen Vortrag der Beklagten ausgeführt ist, die Informationsverschaffung über die Teilnahme der Franchisenehmer an den Verkaufsaktionen erforderte eine Abstimmung, die zu einer unzulässigen Preisbindung und damit zu einem gravierenden Verstoß gegen kartellrechtliche Vorgaben führte. Die Sichtweise des Berufungsgerichts, die Beklagte müsse dann eben die Art der Werbung ihren Franchisenehmern überlassen, stelle eine evidente Benachteiligung des Vertriebssystems des Franchising gegenüber Filialketten dar, für die es an einer Rechtsgrundlage fehle. Nach dem in der Revisionsbegründung angeführten Vortrag der Beklagten vor dem Berufungsgericht ergebe sich auch aus Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, dass vom Unternehmer nichts rechtlich Unmögliches verlangt werden könne.
52. Auf die vorstehend angeführten Gesichtspunkte kam es von dem Standpunkt, den der Senat im Urteil vom 4. Februar 2016 eingenommen hat, nicht an. Der Senat hat dort nicht ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet, alle jeweils teilnehmenden Märkte aufzulisten. Er hat vielmehr angenommen, die Beklagte sei dann, wenn sie (die örtlich in der Nähe liegenden) Märkte aufliste, verpflichtet, die (an der beworbenen Aktion) teilnehmenden Märkte zu nennen (, GRUR 2016, 403 Rn. 21 und 24 = WRP 2016, 450 - Fressnapf). Diese Verpflichtung beruht auf der Erwägung, dass die Beklagte mit der Nennung dieser Märkte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den - nicht zutreffenden - Eindruck erweckte, diese Märkte nähmen an der beworbenen Aktion teil. Die Beklagte hat daher insoweit wesentliche Informationen auf unklare, unverständliche oder zweideutige Weise bereitgestellt.
6Der Senat hat im Urteil vom 4. Februar 2016 ausdrücklich offengelassen, ob eine Verpflichtung der Beklagten bestand, in dem angegriffenen Werbeprospekt nicht aufgelistete Märkte, die an der beworbenen Aktion teilnahmen, zu nennen. Das von der Anhörungsrüge als übergangen beanstandete Vorbringen der Revision war von diesem Standpunkt des Senats aus nicht entscheidungserheblich.
Fundstelle(n):
PAAAF-75892