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BGH Urteil v. - IX ZR 159/95

Leitsatz

Leitsatz:

»1. Der Vergütungsanspruch des Steuerberaters verjährt in zwei Jahren (§ 196 Abs. 1 Nr. 15); die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Vergütung nach § 7 StBGebV fällig geworden ist (§§ 198, 2Ol BGB), unabhängig davon, ob der Steuerberater seinem Auftraggeber eine Rechnung erteilt hat.

2. Zur Verjährungsunterbrechung durch Abschlagszahlung.«

Fundstelle(n):
MAAAF-75867

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