Instanzenzug: Az: 6 Ca 299/13 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Az: 13 Sa 56/14 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin für die Leistungskürzung der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG (im Folgenden PKDW) einzustehen hat sowie über die Anpassung der laufenden Leistungen zu den Anpassungsstichtagen und .
2Die im September 1946 geborene Klägerin arbeitete seit dem bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Diese befasste sich ursprünglich mit der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen und nunmehr mit dem Rückbau und der Entsorgung stillgelegter kerntechnischer Versuchs- und Prototypanlagen. Gegenstand ihres Unternehmens ist auch die entgeltliche Verwertung ihres Fachwissens. Die Beklagte ist eine hundertprozentige Tochter der E GmbH, deren Geschäftsanteile ausschließlich von der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden. Die Beklagte ist hinsichtlich ihrer Fehlfinanzierung eine sog. institutionelle Zuwendungsempfängerin des Bundes, der hierfür zu 91,8 % aufkommt, und des Landes Baden-Württemberg, das die weiteren 8,2 % der Fehlfinanzierung trägt. Eine Fehlfinanzierung liegt bei der Beklagten - zumindest seit Anfang der 2000er-Jahre - durchgängig vor.
3Im Einstellungsschreiben vom , auf dessen Grundlage die Beschäftigung der Klägerin erfolgte, heißt es ua.:
4Alle Mitarbeiter der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, die bis zum bei ihr eingetreten sind, waren arbeitsvertraglich verpflichtet, Mitglied der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands - nunmehr firmierend als PKDW - zu werden. Seit dem werden neu eingetretene Arbeitnehmer bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert, der die Beklagte zwischenzeitlich beigetreten ist.
5Die Satzung der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands bestimmte in ihrer Fassung vom (im Folgenden Satzung 1963) auszugsweise:
6Die Pensionsleistungen nach dem Tarif A berechnen sich nach den gezahlten Beiträgen, dem jeweiligen Lebensalter des Mitglieds zum Zeitpunkt der Beitragszahlung und den zugewiesenen Gewinnanteilen.
7Die Klägerin stellte unter dem Datum des einen Antrag auf Aufnahme in die Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten meldete die Klägerin zum bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands zur Mitgliedschaft an. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin führten in der Folgezeit die monatlichen Beiträge an die Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands bzw. die PKDW ab, von denen entsprechend den Tarifbedingungen für den Tarif A die Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3 zu tragen hatte.
8Die PKDW ist eine regulierte Pensionskasse. § 22 der Satzung der PKDW idF vom (im Folgenden Satzung 2002) lautet:
9Im Jahr 2002 geriet die PKDW in eine wirtschaftliche Krise. Unter dem erstellte die H AG für die PKDW ein versicherungsmathematisches Gutachten gemäß § 22 Abs. 1 Satzung 2002, das zum einen Verlust iHv. 153.366.523,50 Euro ausweist. Am beschloss die Mitgliederversammlung der PKDW daraufhin die Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie die Herabsetzung der Leistungen nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002. Der Beschluss der Mitgliederversammlung vom hat ua. den folgenden Wortlaut:
10Vorab hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden BaFin) unter dem als Aufsichtsbehörde der Herabsetzung der Leistungen unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass diese auf der Mitgliederversammlung beschlossen würde.
11Zum schied die Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus und bezieht seit dem eine vorgezogene Alterspension von der PKDW. Diese belief sich ausweislich des Pensionsbescheids vom ab dem auf monatlich 951,02 Euro brutto. Die PKDW setzte entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom den einer Herabsetzung unterliegenden Teil der Pensionskassenleistungen zum um 1,37 %, zum um 1,34 %, zum um 1,31 %, zum um 1,26 %, zum um 1,20 % sowie zum und zum um jeweils 1,19 % herab. Dementsprechend kürzte die PKDW die an die Klägerin gezahlte vorgezogene Alterspension von ursprünglich monatlich 951,02 Euro brutto ab Juli 2007 auf monatlich 938,78 Euro brutto, ab Juli 2008 auf monatlich 926,85 Euro brutto, ab Juli 2009 auf monatlich 915,41 Euro brutto, ab Juli 2010 auf monatlich 904,31 Euro brutto, ab Juli 2011 auf monatlich 893,79 Euro brutto, ab Juli 2012 auf monatlich 883,49 Euro brutto und ab Juli 2013 auf monatlich 873,49 Euro brutto.
12Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin von der Beklagten den Ausgleich der Differenzen, die dadurch entstanden sind, dass die PKDW ihre vorgezogene Alterspension herabgesetzt hat. Zudem verlangt sie die Anpassung ihrer Betriebsrente an den Kaufkraftverlust gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum und zum .
13Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in dem Umfang einstandspflichtig, in dem die PKDW ihre vorgezogene Alterspension von ursprünglich 951,02 Euro herabgesetzt hat. Die Beklagte habe ihr eine Versorgungszusage nach dem Betriebsrentengesetz erteilt, weshalb sie die Kürzung durch die PKDW auszugleichen habe. Dabei sei es unerheblich, dass sie - die Klägerin - 1/3 der Beiträge an die PKDW selbst geleistet habe. Die Einstandspflicht erfasse die gesamte Alterspension und nicht lediglich den auf Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Teil derselben. Hieraus errechne sich insoweit für die Monate Januar 2009 bis einschließlich August 2013 eine Forderung iHv. insgesamt 2.795,56 Euro.
14Die Beklagte sei zudem nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, ihre vorgezogene Alterspension zu den beiden Anpassungsstichtagen und an den Kaufkraftverlust anzupassen. Diesen beziffert die Klägerin zum Anpassungsstichtag mit 5,32 % und zum Anpassungsstichtag mit 5,76 %. Ihre Ausgangsrente müsse daher zum um 50,60 Euro und zum um weitere 57,70 Euro monatlich erhöht werden. Für die Monate Oktober 2009 bis einschließlich August 2013 ergäbe sich damit ein Nachzahlungsbetrag von 3.012,90 Euro. Die Beklagte könne sich nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage berufen.
15Die Klägerin hat beantragt,
16Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der geforderten Beträge. Sie habe der Klägerin keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, sondern lediglich eine Beitragszusage erteilt. Auf diese sei das Betriebsrentengesetz und damit § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht anzuwenden. Jedenfalls habe sie der Klägerin Leistungen nur nach Maßgabe der Satzung bzw. der Versorgungsbestimmungen der PKDW zugesagt. Der in § 22 Abs. 4 Satzung 2002 enthaltene Herabsetzungsvorbehalt sei daher integraler Bestandteil ihrer Versorgungszusage. Im Übrigen sei sie allenfalls für den aus Arbeitgeberbeiträgen finanzierten Teil der Alterspension einstandspflichtig, da sie der Klägerin keine „Umfassungszusage“ iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erteilt habe.
17Sie sei auch nicht verpflichtet, die Betriebsrente der Klägerin zu den beiden Anpassungsstichtagen und an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Vielmehr sei sie nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG von der Anpassungspflicht befreit. Im Übrigen habe ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zugelassen.
18Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom bis zum insgesamt 1.856,69 Euro brutto zuzüglich Zinsen ab dem Ersten des jeweils folgenden Monats, beginnend mit dem und endend mit dem zu zahlen; im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag zu 2. unverändert weiter und begehrt darüber hinaus die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer Differenzen iHv. 928,35 Euro brutto, die infolge der Herabsetzung der Alterspension durch die PKDW entstanden sind. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die vollständige Klageabweisung.
Gründe
19Die Revisionen sind nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte der Klägerin nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ab dem die Zahlung der Beträge schuldet, um den die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente der Klägerin seit Beginn ihres Rentenbezugs herabgesetzt hat. Die Einstandspflicht der Beklagten umfasst nicht den durch eigene Beiträge der Klägerin finanzierten Teil der Pensionskassenrente. Darüber hinaus ist die Beklagte nicht zur Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungsstichtagen und verpflichtet.
20I. Die Beklagte ist der Klägerin gegenüber ab dem in dem Umfang einstandspflichtig, in dem die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente der Klägerin seit Beginn ihres Rentenbezugs herabgesetzt hat. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG.
211. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
22a) Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom (BGBl. I S. 1310), in Kraft getreten mit Wirkung vom (Art. 9 Nr. 2 iVm. Art. 35 Abs. 3 AVmG), in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, basiert - entgegen der Annahme der Beklagten - auf der ständigen Rechtsprechung des Senats aus der Zeit vor der Gesetzesänderung (vgl. statt vieler etwa - zu II 1 der Gründe; - 3 AZR 713/98 - zu I 1 a bb der Gründe, BAGE 93, 105; - 3 AZR 774/94 - zu II 2 a der Gründe; - 3 AZR 282/94 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 79, 236; - 3 AZR 138/91 - zu 2 a der Gründe; - 3 AZR 408/86 - zu II 2 a der Gründe). Danach ist im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung einerseits und den Durchführungswegen andererseits zu unterscheiden; der eingeschaltete externe Versorgungsträger ist nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen (vgl. - Rn. 26; - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212).
23Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Einfügung von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in das Betriebsrentengesetz durch das Altersvermögensgesetz aufgegriffen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte „lediglich aus Gründen der Klarstellung ausdrücklich geregelt“ werden, „dass unabhängig von der Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine arbeitsrechtliche ‚Grundverpflichtung‘ des Arbeitgebers zur Erbringung der zugesagten Leistungen besteht“ (BT-Drs. 14/4595 S. 67). Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Gesetzgeber damit verdeutlicht, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht entledigen kann, indem er betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt.
24Den Arbeitgeber trifft vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (st. Rspr., vgl. nur - Rn. 26; - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212; - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72). Wird die geschuldete Versorgung auf dem vorgesehenen Durchführungsweg nicht erbracht, hat der Arbeitgeber dem Versorgungsberechtigten daher im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Anders als die Beklagte meint, führt die Einstandspflicht des Arbeitgebers damit nicht lediglich zu verschuldensabhängigen Schadensersatz-, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen.
25b) Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgestaltung des Durchführungswegs andererseits ergeben kann. Er betrifft damit alle Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der externe Versorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (st. Rspr., vgl. etwa - Rn. 27 mwN). Anders als von der Beklagten angenommen, bestehen angesichts des Wortlauts und des Zwecks sowie des entstehungsgeschichtlichen Hintergrunds von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG keine Anhaltspunkte dafür, dass die Norm diejenigen Fälle nicht erfassen will, in denen die Ursache für die fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers aus dessen Sphäre stammt.
262. Danach ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die von der PKDW seit ihrem Rentenbezug vorgenommenen Herabsetzungen des auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teils ihrer Pensionskassenrente einzustehen.
27a) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hat ihre Rechtsvorgängerin der Klägerin keine reine Beitragszusage, sondern eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt.
28aa) Zwar ist eine reine Beitragszusage rechtlich ohne Weiteres möglich. Sie unterfällt aber nicht dem Recht der betrieblichen Altersversorgung. Mit ihr werden keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verlangt, sondern nur zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens, die vergleichbar vermögenswirksamen Leistungen zur Bildung von Vermögen oder von Versorgungsanwartschaften an Dritte oder den Arbeitnehmer auszuzahlen sind und bei denen der Arbeitnehmer das volle Anlage- und Insolvenzrisiko trägt. Auf solche Zusagen passt weder der gesetzliche Verschaffungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 BetrAVG (vgl. zuletzt - Rn. 30 mwN).
29bb) Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat der Klägerin jedoch keine reine Beitragszusage erteilt, sondern ihr eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt werden sollte.
30Allerdings hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin nicht ausdrücklich die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung versprochen. Unter I Nr. 7 des Einstellungsschreibens vom ist lediglich bestimmt, dass die Klägerin sich verpflichtet, während der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses Mitglied der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands zu sein. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat der Klägerin jedoch mit ihrer Kenntnis entsprechend den Vorgaben in § 7 Abs. 1 Satzung 1963 als Mitglied bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands zu deren Tarif A angemeldet. Damit hat sie ihr durch schlüssiges Verhalten - konkludent - ein betriebsrentenrechtliches Versorgungsversprechen erteilt. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwände greifen nicht durch.
31(1) Nach § 7 Abs. 1 Satzung 1963 erforderte die Aufnahme als ordentliches Mitglied in die Pensionskasse eine Anmeldung der Arbeitnehmer durch ihre Firma. Nach der damals geltenden Fassung der Satzung setzte die Aufnahme in die Pensionskasse zudem einen entsprechenden Antrag des aufzunehmenden Arbeitnehmers voraus (§ 7 Abs. 1 Buchst. a Satzung 1963). Vor diesem Hintergrund erklärt sich die Regelung in I Nr. 7 des Einstellungsschreibens, wonach die Klägerin verpflichtet war, während des Arbeitsverhältnisses Mitglied bei der Pensionskasse zu sein. Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft nach § 7 Satzung 1963 war ein Aufnahmeantrag des Arbeitnehmers (vgl. § 7 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Satzung 1963). Die Anmeldung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte dabei zur Folge, dass der Arbeitnehmer nicht Einzelmitglied nach § 7 Abs. 2 iVm. § 3 Abs. 5 Satzung 1963, sondern Firmenmitglied nach § 3 Abs. 4 Satzung 1963 wurde.
32(2) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten brachte ihre Rechtsvorgängerin mit der Anmeldung der Arbeitnehmer bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands nicht lediglich zum Ausdruck, sich ausschließlich zur Zahlung der Beiträge an die Pensionskasse verpflichten zu wollen. Die Arbeitnehmer durften die Anmeldung bei der Pensionskasse vielmehr dahin verstehen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihnen damit konkludent eine Versorgung auf der Grundlage der von ihr zu zahlenden Beiträge durch die Pensionskasse versprechen und damit eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG erteilen wollte. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage). Nach § 1b Abs. 3 BetrAVG sind Pensionskassen ein im Gesetz vorgesehener Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Er hat bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom (BGBl. I S. 3610) im selben Jahr bestanden und wurde durch § 1 Abs. 3 BetrAVG in der damaligen Fassung gesetzlich anerkannt. Meldet der Arbeitgeber - wie hier die Rechtvorgängerin der Beklagten - seine Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse an, so dürfen diese, sofern keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen, üblicherweise davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ihnen damit zu verstehen geben will, er wolle nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Beiträge für die Pensionskasse übernehmen, sondern es solle ihnen damit auf der Grundlage der gezahlten Beiträge bei Eintritt eines Versorgungsfalls auch eine Versorgung von der Pensionskasse gewährt werden. Einer ausdrücklichen Verpflichtung des Arbeitgebers, die Beiträge zur Pensionskasse in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln, bedarf es nicht. Mit der einheitlichen Anmeldung der Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse bringt der Arbeitgeber vielmehr schlüssig zum Ausdruck, den Arbeitnehmern solle bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine Versorgungsleistung erbracht werden, die auf den Beitragsleistungen beruht. Die so bestehende Leistungspflicht ist damit Teil des Versorgungsversprechens und nicht lediglich von versicherungsrechtlicher Bedeutung.
33b) Die Beklagte ist - anders als die Klägerin meint - ihr gegenüber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG allerdings nur insoweit einstandspflichtig, als der Teil ihrer Pensionskassenrente herabgesetzt wurde, der auf den Beiträgen der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin beruht. Die Versorgungszusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten erstreckt sich nicht auch auf den Teil der Pensionskassenrente, der auf den eigenen Beiträgen der Klägerin beruht.
34aa) Ob eine Eigenbeitragszusage, wie sie hier vorliegt, betriebliche Altersversorgung ist und damit die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst, richtet sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG. Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz - im Folgenden Neuregelungsgesetz) vom (BGBl. I S. 2167) in § 1 Abs. 2 BetrAVG eingefügt; sie trat am in Kraft (Art. 25 Neuregelungsgesetz). Nach der gesetzlichen Regelung liegt betriebliche Altersversorgung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Hierdurch unterscheidet sich die Eigenbeitragszusage iSd. Betriebsrentengesetzes von der privaten Altersvorsorge. Entscheidend ist, welche Zusagen der Arbeitgeber im Hinblick auf die Versorgungsleistungen gemacht hat. Erstreckt sich die Zusage auch auf die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen, so liegt nach dem Betriebsrentengesetz betriebliche Altersversorgung vor. Daraus folgt die gesetzliche Einstandspflicht (vgl. - Rn. 43). Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/9007 S. 35): „Für den Charakter als betriebliche Altersversorgung ist entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 BetrAVG auch in Bezug auf die aus solchen Beiträgen beruhenden Leistungen besteht.“
35bb) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG findet auch auf Versorgungszusagen Anwendung, die - wie die der Klägerin - vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung erteilt wurden (aA Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 6. Aufl. § 1 Rn. 197; - zu II 2 der Gründe).
36(1) Für eine Geltung auch für vor dem erteilte Zusagen spricht bereits § 30e BetrAVG, der durch Art. 3 Nr. 7 Neuregelungsgesetz in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde (vgl. bereits - Rn. 50). § 30e BetrAVG enthält nur Einschränkungen für den zeitlichen Geltungsbereich des zweiten Halbsatzes von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, nicht jedoch für dessen ersten Halbsatz, auf den es für die Definition des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung im Fall der Beteiligung des Arbeitnehmers an der Finanzierung der Leistungen durch eigene Beiträge ankommt. Die Bestimmung ist insoweit nicht unklar (aA ohne nähere Begründung - zu II 2 der Gründe).
37(2) Die Entstehungsgeschichte zeigt ebenfalls, dass § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG auch auf vor dem erteilte Versorgungszusagen Anwendung findet. Der Regierungsentwurf für das Neuregelungsgesetz in Art. 3 sah nur eine dem jetzigen ersten Halbsatz von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG entsprechende Regelung vor (BT-Drs. 14/9007 S. 16), die nach Art. 22 Abs. 5 des Entwurfs „mit Wirkung“ vom in Kraft treten sollte (BT-Drs. 14/9007 S. 24). Demgegenüber enthält Art. 25 Neuregelungsgesetz, der das Inkrafttreten festlegt, keine derartige Vorschrift mehr. Dies wurde vom zuständigen Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung damit begründet, die Änderungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sollten zum in Kraft treten (BT-Drs. 14/9442 S. 52). Von einer Begrenzung der Wirkung der Neuregelung über den ebenfalls durch den Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten (BT-Drs. 14/9442 S. 24) und später Gesetz gewordenen § 30e BetrAVG hinaus ist hingegen keine Rede.
38(3) Für eine Geltung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG auch für vor dem erteilte Zusagen spricht letztlich auch der sich aus der Gesetzesbegründung ergebende Sinn und Zweck der Vorschrift. Ausweislich der Gesetzesbegründung wird mit der Regelung „klargestellt, dass betriebliche Altersversorgung auch vorliegt, soweit neben Arbeitgeberbeiträgen, d. h. während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, auch Beiträge vom Arbeitnehmer aus dem Arbeitsentgelt zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung (z. B. nach der Satzung einer Pensionskasse) geleistet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst“; beseitigt werden sollten „in der Vergangenheit aufgetretene Auslegungsschwierigkeiten“ (BT-Drs. 14/9007 S. 34 f.). Der Zweck des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, eine ohnehin bereits zuvor bestehende Rechtslage klarzustellen, bestätigt, dass die Norm auch für Versorgungszusagen gilt, die vor ihrem Inkrafttreten erteilt wurden.
39cc) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt.
40(1) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erfordert nicht nur, dass der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse leistet, sondern auch, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Es reicht nicht aus, dass betriebliche Altersversorgung nach allgemeinen Regeln vorliegt, sondern es muss darüber hinaus deutlich werden, dass der Arbeitgeber auch für die aus Beiträgen der Arbeitnehmer resultierenden Leistungen einzustehen hat. Jedenfalls im Falle einer Co-Finanzierung der Pensionskasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. BT-Drs. 14/9007 S. 34) gibt die Bestimmung dem Arbeitgeber damit ein Wahlrecht, ob er eine entsprechende, die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen betreffende „Umfassungszusage“ erteilt - und damit korrespondierend die gesetzliche Einstandspflicht entsteht - oder ob die Zusage die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen nicht umfassen soll. Eine solche „Umfassungszusage“ kann sich dabei sowohl aus einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers als auch durch Auslegung seiner Zusage oder stillschweigend - konkludent - aus den Umständen ergeben. Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. - Rn. 43 mwN).
41(2) Bei der gebotenen Würdigung, ob eine „Umfassungszusage“ vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG bezweckte Klarstellung der Rechtslage erst zum herbeigeführt hat. Dies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt und mit denen beitragsbezogene Leistungen einer Pensionskasse zugesagt wurden, die auch durch den Arbeitnehmer finanziert werden, an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse - mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG - die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Rechtsgeschäftliche Erklärungen sind stets auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Rechtslage, vor der sie abgegeben werden und die ihre Wirkungen regelt, zu verstehen. Ein Arbeitgeber, der vor der Klarstellung der Rechtslage durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusagte und gleichzeitig in den Versorgungsregelungen einen Eigenbeitrag der Arbeitnehmer vorsah, tat dies nicht vor dem Hintergrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, wonach seine Zusage auch die Einstandspflicht für den von den Arbeitnehmern zu finanzierenden Teil des Leistungsversprechens auslösen konnte.
42(3) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG geltend macht (vgl. bereits - Rn. 43 mwN).
43(4) Daran gemessen hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die ihr von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erteilte Versorgungszusage auch die Leistungen umfasst, die auf ihren Eigenbeiträgen beruhen.
44Zwar beinhaltete die Leistungszusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Abrede, dass für den Anspruch der Klägerin auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen. Auch bestimmte sich die Höhe der zu zahlenden Alterspension ua. aus den in den einzelnen Kalenderjahren gezahlten Beiträgen. Gemäß § 18 Abs. 2 Satzung 1963 waren diese Beiträge für den Tarif A zu 1/3 vom Firmenmitglied, dh. von der Klägerin, und zu 2/3 von der Kassenfirma, dh. von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin zu tragen. Die reguläre Beteiligung der Klägerin an der Finanzierung des Versorgungsversprechens stand damit nicht in ihrem freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt - Rn. 47; - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1). Zudem sind nicht zwei getrennte Rentenstämme zu bilden und zu berechnen (vgl. zu diesem Aspekt - Rn. 47). Dies sind Indizien dafür, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen umfasst.
45Diese Umstände lassen jedoch bei beitragsorientierten Versorgungszusagen, die - wie im Fall der Klägerin - bereits vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG am erteilt wurden, für sich genommen noch nicht den Schluss darauf zu, dass der Arbeitgeber damit auch die Leistungen zusagen wollte, die auf den Eigenbeiträgen der Arbeitnehmer beruhen. Vielmehr wurden damit eine Lastenverteilung und eine Berechnungsweise für die Höhe der Versorgungsleistungen vereinbart. Sofern den Entscheidungen des Senats vom (- 3 AZR 65/14 -) und vom (- 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1) Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht weiter fest.
46Auch aus § 27 Abs. 2 Satz 1 Satzung 1963 ergibt sich vorliegend nichts anderes. Die Bestimmung ordnet lediglich im Interesse der Funktionsfähigkeit der Pensionskasse eine Haftung des Arbeitgebers auch für die Eigenbeiträge der Arbeitnehmer an.
47c) Die Beklagte ist - entgegen ihrer Rechtsauffassung - aufgrund der der Klägerin erteilten Versorgungszusage nicht lediglich zur Erbringung von nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002 herabgesetzten Leistungen verpflichtet. Die in § 22 Abs. 4 Satzung 2002 vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht integraler Bestandteil des der Klägerin im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis gegebenen Versorgungsversprechens. Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber der Klägerin als Versicherten zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses (vgl. dazu ausführlich - Rn. 54 ff.; - 3 AZR 617/12 - Rn. 41 ff., BAGE 149, 212). Zudem entspricht es dem Zweck der Einstandspflicht, die sich aus der Wahl des Durchführungswegs ergebenden Risiken dem - die Versorgungszusage erteilenden - Arbeitgeber aufzuerlegen.
48d) Es kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der PKDW sowie auf deren Beschlussfassungen Einfluss nehmen konnte. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kommt eine die grundrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG berücksichtigende „verfassungskonforme“ oder zumindest „verfassungsorientierte“ einschränkende Auslegung (vgl. dazu - Rn. 52 mwN, BAGE 149, 212) des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht in Betracht.
49Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beklagte als von der öffentlichen Hand beherrschtes Unternehmen überhaupt grundrechtsfähig ist (vgl. dazu ua. - Rn. 6; - 1 BvR 1530/15 ua. - Rn. 5). Selbst wenn man hiervon ausginge, wird die Beklagte durch die Einstandspflicht weder in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit noch in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit beeinträchtigt. Vielmehr stellt sich die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch in diesem Fall als Folge der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dar, die über einen externen Versorgungsträger durchgeführt werden (vgl. dazu bereits ausführlich - Rn. 56 f., BAGE 149, 212).
503. Danach kann die Klägerin von der Beklagten die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom bis zum iHv. insgesamt 1.856,69 Euro brutto verlangen.
51Die Pensionskassenrente der Klägerin belief sich zum auf monatlich 951,02 Euro brutto. Sie wurde ab Juli 2007 auf monatlich 938,78 Euro brutto, ab Juli 2008 auf monatlich 926,85 Euro brutto, ab Juli 2009 auf monatlich 915,41 Euro brutto, ab Juli 2010 auf monatlich 904,31 Euro brutto, ab Juli 2011 auf monatlich 893,79 Euro brutto, ab Juli 2012 auf monatlich 883,49 Euro brutto und ab Juli 2013 auf monatlich 873,49 Euro brutto herabgesetzt. Hieraus errechnet sich für die Zeit vom bis zum die vom Landesarbeitsgericht zutreffend ermittelte Differenz iHv. insgesamt 2.785,04 Euro, von der die Beklagte - entsprechend dem Beitragsanteil von 2/3 - 1.856,69 Euro zu tragen hat.
524. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
53II. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht verlangen, dass diese ihre Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungsstichtagen und an den seit Rentenbeginn am eingetretenen Kaufkraftverlust anpasst. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsrente der Klägerin an den Kaufkraftverlust zu den beiden Anpassungsstichtagen entgegen.
541. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Diese Bestimmung gilt grundsätzlich für alle privatrechtlich organisierten Arbeitgeber, die laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt haben. Bei seiner Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber - neben den Belangen des Versorgungsempfängers - insbesondere seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.
55Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa - Rn. 19 mwN).
562. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin gelten diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze auch für die Beklagte. Unerheblich ist, dass es sich bei ihr um eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebene sog. institutionelle Zuwendungsempfängerin handelt, deren Alleingesellschafterin - die E GmbH - sich im Alleinbesitz der Bundesrepublik befindet. Ausweislich des Handelsregisters war der ursprüngliche Unternehmenszweck der Beklagten der Betrieb der Wiederaufarbeitungsanlage K in E und ist mittlerweile deren Stilllegung, Abbau und Entsorgung einschließlich bis zur Endlagerung. Die Beklagte ist nach dem Gegenstand ihres Unternehmens berechtigt, das verfügbare Fachwissen einschließlich der vorhandenen Patente und das sonstige Know-how durch Beratungstätigkeiten oder sonstige Leistungen für Dritte im Auftragsweg und gegen Entgelt zu verwerten. Anders als von der Klägerin angenommen, zeigt dies, dass die Beklagte nach ihrem Unternehmenszweck darauf ausgerichtet ist, auch Gewinne zu erwirtschaften. Dass der Unternehmenszweck vom Betrieb der Wiederaufarbeitungsanlage in deren Stilllegung und Rückbau geändert wurde und dadurch tatsächlich kaum Gewinne zu erzielen sein werden, ändert daran nichts.
573. In Anwendung dieser Grundsätze durfte die Beklagte zu den Anpassungsstichtagen und davon ausgehen, dass ihre wirtschaftliche Lage bis zum jeweils nächsten Anpassungsstichtag einer Betriebsrentenanpassung entgegenstehen würde.
58Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte jedenfalls in dem für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen Zeitraum zu keinem Zeitpunkt eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat. Vielmehr wurden die von ihr erwirtschafteten Verluste jeweils durch Zuwendungen der Bundesrepublik und des Landes Baden-Württemberg ausgeglichen.
594. Eine Grundlage für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der E GmbH oder der Bundesrepublik bzw. des Landes Baden-Württemberg ist nicht ersichtlich. Auf deren wirtschaftliche Lage kommt es daher nicht an.
605. Ob - wie von der Beklagten angenommen - ihre Verpflichtung, die Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungsstichtagen und zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden, infolge der Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom (BGBl. I S. 2553) am (Tag nach der Verkündung des Gesetzes, vgl. Art. 1 Nr. 7 iVm. Art. 4 Satz 2 des Gesetzes) rückwirkend entfallen ist, konnte nach alledem dahinstehen.
61III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR830.14.0
Fundstelle(n):
UAAAF-75860