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FG München Urteil v. - 14 K 336/16

Gesetze: ZK Art. 236 Abs. 1 ZK Art. 236 Abs. 2 ZK Art. 239 EWGV 2913/92 Art. 236 Abs. 1 EWGV 2913/92 Art. 236 Abs. 2 EWGV 2913/92 Art. 239 EGV 1472/2006 EGV 223/2016 AEUV Art. 266 FGO § 74

Erstattung von Antidumpingzoll nach Ungültigerklärung einer Verordnung durch den EuGH

beabsichtigte rückwirkende Gesetzesänderung rechtfertigt keine Aussetzung des Verfahrens

Leitsatz

1. Hat der Gerichtshof der Europäischen Union eine Verordnung über die Erhebung eines Antidumpingzolls (im Streitfall für die Einfuhr von Schuhen mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam) für ungültig erklärt, ist aufgrund der Verordnung erhobener Antidumpingzoll zu erstatten, wenn sich keine andere Rechtsgrundlage für seine Erhebung finden lässt.

2. Eine künftige, mit Rückwirkung versehene Gesetzesänderung ist kein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen für die Entscheidung eines Rechtsstreits vorgreiflich i. S. v. § 74 FGO ist.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAF-75778

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