Tatsächliche Nutzungszeiten als sachgerechter Vorsteueraufteilungsmaßstab bei Errichtung von täglich teils vorsteuerabzugsschädlich
und teils zur Erzielung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze genutzten Sportanlagen
Vorsteuerabzug in den Baujahren vor Fertigstellung der Sportanlagen
Leitsatz
1. Errichtet eine Schule Sportanlagen, die täglich teilweise (vorsteuerabzugsschädlich) für den Schulbetrieb und teilweise
(zum Vorsteuerabzug berechtigend) für umsatzsteuerpflichtige Nutzungsüberlassungen an Dritte verwendet werden, so stellt der
Umfang der tatsächlichen zeitlichen Nutzung der Sportanlagen für schulische Zwecke einerseits und für steuerpflichtige Nutzungsüberlassungen
andererseits, ohne Berücksichtigung der Leerstandszeiten, einen sachgerechten Maßstab dar, um die nach § 15 Abs. 4 UStG erforderliche
Aufteilung der durch die Errichtung und den Betrieb der Sportanlagen ausgelösten Vorsteuer vorzunehmen. Gegen die Zuordnung
der Leerstandszeiten zu den Zeiten der gewerblichen Nutzung spricht es, wenn die zeitlichen Sphären (Nutzung zu Schul- bzw.
zu gewerblichen Zwecken) nicht strikt voneinander getrennt sind.
2. Soweit in den Jahren der Errichtung der Sportanlagen noch keine tatsächliche Verwendung der streitigen Sportanlagen stattfand,
kommt es insoweit für den Vorsteuerabzug auf die voraussichtlichen Aufteilungsverhältnisse an. Erforderlich ist eine Verwendungsprognose,
wobei die tatsächliche spätere Verwendung als Indiz für die beabsichtigte Verwendung in Betracht kommt. Es kommt also nicht
darauf an, was der Unternehmer als die erstrebenswerteste tatsächliche Entwicklung ansieht, sondern darauf, was nach den Erkenntnismöglichkeiten
im Zeitpunkt des Leistungsbezugs als die im Erstjahr oder allenfalls in den ersten Jahren der tatsächlichen Verwendung wahrscheinlichste
tatsächliche Verwendung erscheint.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 8 Nr. 42 DStRE 2017 S. 162 Nr. 3 EFG 2016 S. 1032 Nr. 12 DAAAF-75776
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