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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 3 K 3039/15 EFG 2016 S. 984 Nr. 12

Gesetze: BewG § 22 Abs. 1, BewG § 22 Abs. 4 S. 3 Nr. 1, BewG § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, FGO § 96 Abs. 1 S. 2, AO § 177

Selbstständigkeit von Fortschreibungen wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und solchen zur Fehlerbeseitigung

Wertfortschreibung einer Einfamilienhaus-Doppelhaushälfte nach Dachgeschossausbau

Jahresrohmiete bei verbilligter Vermietung bundeseigener Grundstücke an Bundesbedienstete

Fehlersaldierung

Ausbau von Zubehörräumen zu Wohnzwecken

Leitsatz

1. Fortschreibungen wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und Fortschreibungen zur Fehlerbeseitigung bezüglich des Fortschreibungszeitpunktes stehen unabhängig nebeneinander, so dass auch dann, wenn das FA aus zwei Gründen eine Wertfortschreibung vornehmen will, hinsichtlich jedes Grundes gesondert geprüft werden muss, ob eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder eine Fehlerbeseitigung vorliegt.

2. Vermietet ein Arbeitgeber als Grundstückseigentümer Hausgrundstücke freiwillig an seine Bediensteten zu einer niedrigeren Miete als der Marktmiete, obwohl er sie auch an fremde Dritte zur marktüblichen Miete hätte vermieten können, ist bewertungsrechtlich die Marktmiete jedenfalls dann anzusetzen, wenn die Abweichung mehr als 20 % beträgt. Diese Grundsätze gelten auch bei verbilligter Vermietung von bundeseigenen Hausgrundstücken an Bundesbedienstete.

3. Bei der Ermittlung der Jahresrohmiete eines vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt errichteten (Baujahr 1956) und nach dem Stichtag durch einen nicht nur unbedeutenden/geringfügigen Dachgeschossausbau erweiterten Einfamilienhauses ist für die durch den Dachgeschossausbau hinzugekommene Fläche der höhere Wert für das Baujahr 1963 und für den Bestand der niedrigere Wert für das Baujahr 1956 anzusetzen, wodurch rechnerisch für das Haus insgesamt ein gemittelter Wert entsteht, bei dem der Dachgeschossausbau umso stärker wirkt, je größer er in Relation zur Fläche des Bestands ist.

4. Da Gegenstand der Feststellung allein der Einheitswert (also das Rechenergebnis) ist, hingegen die einzelnen Ansätze (wie Wohnfläche und Mietwert) nur unselbstständige Rechengrößen, sind alle Fehler in der Berechnung des FA bis maximal zur vollständigen Klageabweisung zu saldieren.

5. Für die Schätzung der üblichen Miete gem. § 79 Abs. 2 BewG ist entscheidend, welchen Einfluss der Ausbau von Zubehörräumen zu Wohnzwecken auf die am Wohnungsmarkt erzielbare Miete hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 9 Nr. 37
DStRE 2016 S. 1241 Nr. 20
EFG 2016 S. 984 Nr. 12
ErbStB 2016 S. 227 Nr. 8
JAAAF-75774

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