Anforderungen an die Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung
Verhältnis der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO zu anderen Hemmungstatbeständen
Leitsatz
1. Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung einer Fahndungsprüfung ist, dass Ermittlungshandlungen vor Ablauf der
Festsetzungsfrist tatsächlich vorgenommen worden sind. Darüber hinaus muss für den Steuerpflichtigen erkennbar sein, dass
in seinen Steuerangelegenheiten ermittelt wird.
2. Auskünfte, die die Steuerfahndung vom Steuerpflichtigen einholt, sind Ermittlungsmaßnahmen. Unerheblich ist, ob die Auskünfte
mündlich oder schriftlich begehrt werden oder ob das Auskunftsbegehren an den Steuerpflichtigen persönlich oder an seinen
Bevollmächtigten adressiert wird.
3. Die Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 9 AO kann auch aufgrund einer „Selbstanzeige” eintreten, welche die Voraussetzungen des
§ 371 Abs. 1 AO für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige (noch) nicht erfüllt. Ausreichend für den Beginn der Ablaufhemmung
nach § 171 Abs. 9 AO ist, dass die angezeigte Steuerverkürzung dem Grunde nach individualisiert werden kann. Dies setzt voraus,
dass der Steuerpflichtige Steuerart und Veranlagungszeitraum benennt und den Sachverhalt so schildert, dass der Gegenstand
der Selbstanzeige erkennbar wird.
4. Zwar kann der zeitlich auf ein Jahr begrenzte Umfang der Ablaufhemmung, die durch die Erstattung einer Selbstanzeige i.
S. d. § 171 Abs. 9 AO ausgelöst wird, durch Steuerfahndungsermittlungen, die erst nach Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist
aufgenommen wurden, nicht mehr erweitert werden. Der Hemmungstatbestand des § 171 Abs. 9 AO kommt jedoch nicht zum Tragen,
wenn die dort vorgesehene Jahresfrist vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist endet. Auch verdrängt diese Regelung grundsätzlich
nicht andere Hemmungstatbestände, deren Voraussetzungen vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist verwirklicht wurden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 10 Nr. 4 DStRE 2017 S. 310 Nr. 5 EFG 2016 S. 1225 Nr. 15 Ubg 2017 S. 226 Nr. 4 YAAAF-75769
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