1. Wendet eine Kapitalgesellschaft einer anderen Kapitalgesellschaft einen Vermögensvorteil zu (im Streitfall durch den Verzicht
auf bereits entstandene Darlehenszinsen) und sind an beiden Gesellschaften dieselben Personen beteiligt, so ist darin – sofern
die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – eine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung der ersten Kapitalgesellschaft an
ihre Anteilseigner zu sehen, die ihrerseits das zugewendete Wirtschaftsgut in die zweite Kapitalgesellschaft (verdeckt) einlegen.
2. Der Verzicht auf zukünftig entstehende Zinsen stellt kein einlagefähiges Wirtschaftsgut dar.
3. Bei der Darlehensgewährung an eine ausländische Tochtergesellschaft zur Finanzierung des dortigen Gewerbebetriebs handelt
es sich um eine Geschäftsbeziehung i. S. v. § 1 Abs. 4 AStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 2003 maßgebenden Fassung des
Steuervergünstigungsabbaugesetzes (StVergAbG).
4. Jedenfalls wenn zwischen der Muttergesellschaft und der vorteilsgewährenden Tochtergesellschaft eine Organschaft i. S.
v. § 14 KStG besteht, ist es geboten, für die Anwendung des § 1 Abs. 4 AStG Organträger und Organgesellschaft als wirtschaftliche
Einheit zu betrachten und damit die Geschäftsbeziehung im Sinne des § 1 Abs. 4 AStG als eine solche zum Organträger anzusehen,
der die unentgeltliche Darlehenshingabe veranlasst hat.
5. § 1 AStG i. d. F. des StVergAbG ist nicht unionrechtswidrig.
6. Der Gewerbeertrag ist nicht entsprechend § 9 Nr. 3 S. 1 GewStG um den Hinzurechnungsbetrag nach § 1 AStG zu kürzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2017 S. 2776 Nr. 47 DStR 2017 S. 8 Nr. 10 DStRE 2017 S. 799 Nr. 13 EFG 2016 S. 1328 Nr. 16 GmbH-StB 2016 S. 308 Nr. 10 Ubg 2017 S. 419 Nr. 7 EAAAF-75767
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