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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 16 K 2858/13 F EFG 2015 S. 629 Nr. 8

Gesetze: KStG § 1 Abs. 1 Nr. 5KStG § 8b Abs. 1KStG § 8b Abs. 5 S. 1EStG § 20AStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG § 15 Abs. 1 AStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG § 21 Abs. 21 S. 4 AStG a.F. § 10 Abs. 3 AStG a.F. § 15 Abs. 1 AStG a.F. § 15 Abs. 6 AStG a.F. § 15 Abs. 7 AStG a.F. § 18 Abs. 4

Steuerfreistellung der Dividendenerträge einer ausländischen Familienstiftung durch § 8b Abs. 1 KStG – Rechtslage bis zur Änderung des § 15 Abs. 1 AStG durch das AmtshilfeRLUmsG – Geltung des § 8 b Abs. 5 Satz 1 KStG für Werbungskosten

Leitsatz

  1. Nach der bis zum Inkrafttreten des § 15 Abs. 1 AStG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG vom mit Wirkung ab bestehende Rechtslage war bei der Ermittlung des Einkommens einer ausländischen Familienstiftung nach § 15 Abs.1 AStG a.F. die Steuerfreistellung von Dividendenerträgen durch § 8 b Abs. 1 Satz 1 KStG zu beachten.

  2. Die Fiktion nichtabziehbarer Betriebsausgaben des § 8 b Abs. 5 Satz 1 KStG gilt auch für als Werbungskosten zu qualifizierenden Aufwendungen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 629 Nr. 8
ErbStB 2015 S. 158 Nr. 6
ErbStB 2016 S. 273 Nr. 9
WAAAF-75761

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