Verlust aus Anteilsveräußerung: Nachträgliche
Anschaffungskosten – Einzahlungen in die Kapitalrücklage zur
Ablösung von Sicherheiten – Erwerb des durch die Grundschuld
belasteten Grundstücks im Erbwege von einem nicht wesentlich beteiligten
Rechtsvorgänger – Fortgeltung der Grundsätze des
Eigenkapitalersatzrechtes für Veranlagungszeiträume nach 2008
Leitsatz
Dienen Einzahlungen in die Kapitalrücklage einer GmbH nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt dazu, anderweitige Sicherheiten
für Bankdarlehen (Grundschuld und Bürgschaft) abzulösen, für die der Gesellschafter selbst einstehen muss, liegen Anschaffungskosten
auf die Beteiligung nur vor, wenn und soweit die Ablösung der Sicherheiten weitere nachträgliche Anschaffungskosten auslöst.
Hat der Gesellschafter das durch die Grundschuld belastete Grundstück im Erbwege von einem nicht zu mindestens 1% beteiligten
Rechtsvorgänger erworben, führt der zuvor in der privaten Vermögenssphäre des Erblassers eingetretene Wertverlust des Rückgriffsanspruchs
gegenüber der GmbH aus dem der Grundschuld zu Grunde liegenden Sicherungsvertrag nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten
auf die Beteiligung des Rechtsnachfolgers.
Die Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechtes zur Bestimmung nachträglicher Anschaffungskosten sind auch für Veranlagungszeiträume
nach 2008 auf eine vor Inkrafttreten des MoMiG zum gewährte und in der Krise stehengelassene Bürgschaft weiterhin
anzuwenden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 480 Nr. 6 EStB 2015 S. 326 Nr. 9 StuB-Bilanzreport Nr. 22/2015 S. 882 PAAAF-75759
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