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FG Bremen 15.10.2015 1 K 4/15 (5), IWB 12/2016 S. 434

FG Bremen | Kein pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot bei vorheriger Hinzurechnungsbesteuerung

Auf Gewinnausschüttungen, die zuvor der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 710 AStG unterlegen haben, ist nicht das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot des § 8b Abs. 5 KStG anzuwenden.

Hinweis:

Die Klin., eine GmbH, war zu 100 % an einer schweizerischen AG beteiligt. Bei den Veranlagungen der Klin. zur Körperschaftsteuer für die Jahre 2006 bis 2009 wurden nach § 10 Abs. 2 AStG Hinzurechnungsbeträge aus der Beteiligung an der AG berücksichtigt. 2009 erhielt die Klin. eine Gewinnausschüttung von der AG. Das Finanzamt setzte 5 % des Gewinns als nicht abziehbare Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 5 KStG an. Begründung: Der [i]Erste FG-Entscheidung überhaupt zum Verhältnis von § 3 Nr. 41 EStG und § 8b Abs. 5 KStGWortlaut der Regelung schließe alle Bezüge und Gewinne ein, die dem Grunde nach in den Absätzen 1 und 2 des § 8b KStG angesprochen seien, also auch nach § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG steuerfreie Ausschüttungen. Das FG Br...