Kapitalflussrechnung nach DRS 21 ...
... Folgewirkungen des BilRUG
Das DRSC hat in seiner Sitzung vom den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 6 (DRÄS 6) verabschiedet, mit dem die bestehenden Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) an die Erfordernisse des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) angepasst werden sollen. Dies betrifft insbesondere auch die Änderungen in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung, wie bspw. die überarbeitete Abgrenzung der Umsatzerlöse sowie die Abschaffung des separaten Ausweises der außerordentlichen Aufwendungen und Erträge. Hieraus resultieren u. a. Folgeänderungen in der Kapitalflussrechnung nach DRS 21, da einzelnen Positionen in der Kapitalflussrechnung auf Ergebnisposten in der Gewinn- und Verlustrechnung Bezug nehmen. Dem Ziel der Änderungen des BilRUG entsprechend sollten die Anpassungen in der Kapitalflussrechnung so vorgenommen werden, dass eine internationale Vergleichbarkeit gewährleistet wird. stellt ab S. 447 den neuen DRS 21 dar und zieht eine Verbindung zu der Kapitalflussrechnung nach IAS 7.
Buchführung für das Sonderbetriebsvermögen?
Das Sonderbetriebsvermögen, zumal das Sonderbetriebsvermögen II, wirft eine Vielzahl von Fragen auf. Einer der Punkte, der in der praktischen Handhabung des Sonderbetriebsvermögens indes von erheblicher Bedeutung ist, ist die Frage nach der Pflicht zur Buchführung für das Sonderbetriebsvermögen. Die zutreffende Ermittlung des aus dem Sonderbetriebsvermögen resultierenden Ergebnisses ist von zentraler Bedeutung für die Ermittlung des zutreffenden steuerlichen Ergebnisses der Mitunternehmerschaft. Insofern stellt ab S. 452 die Frage, wer verpflichtet ist, die entsprechende Gewinnermittlung nach der aktuellen Rechtlage vorzunehmen.
Anreize für die Nutzung von (Hybrid-)Elektrofahrzeugen
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vorgelegt (vgl. bereits StuB 2016 S. 436 NWB QAAAF-74671). Dieser Gesetzentwurf enthält neben Änderungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes auch Änderungen des Einkommensteuergesetzes. Seifert stellt ab S. 476 die einkommen- und auch lohnsteuerlichen Änderungen dar. Die im neuen § 3 Nr. 46 EStG-E geregelte Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers soll das umweltfreundliche Engagement der Besitzer von Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen honorieren. Ebenso sollen deren Arbeitgeber belohnt werden, die das Aufladen im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt ermöglichen. Ob als Elektrofahrzeuge auch E-Bikes angesehen werden, bleibt abzuwarten.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 12/2016 Seite 1
DAAAF-75656