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OLG Celle Beschluss v. - 10 UF 163/14

Gesetze: BGB § 1628; BGB § 1629 Abs. 2 S. 2

Leitsatz

Leitsatz:

Liegt der Schwerpunkt der tatsächlichen Obhut bei keinem der im Rahmen eines sog. Wechselmodells das Kind betreuenden Elternteile und ist damit keiner der Elternteile in Verfahrensstandschaft für das Kind nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB handlungsbefugt, kann einem Elternteil gemäß § 1628 BGB die Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt familiengerichtlich übertragen werden.

Fundstelle(n):
PAAAF-75490

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