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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 R 24/16

Gesetze: SGG § 101

Leitsatz

Leitsatz:

Macht ein Versicherter geltend, dass der beklagte Versicherungsträger einen gerichtlichen Vergleich nicht zutreffend umgesetzt hat, handelt es sich um einen Streit aus dem Vergleich, der grundsätzlich in einem neuen Verfahren zu behandeln ist. Wird allerdings sowohl die Nichtigkeit des Vergleichs als auch (hilfsweise) eine unzutreffende Erfüllung der sich aus dem Vergleich ergebenden Verpflichtung geltend gemacht, ist beides im bisherigen Verfahren zu prüfen.

Fundstelle(n):
QAAAF-75442

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