Instanzenzug: S 33 VS 17/05
Gründe:
1Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen zugestellt am , mit einem am beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist bis heute nicht begründet worden.
2Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht bis zum Ablauf der am endenden Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1 und Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
3Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstelle(n):
ZAAAF-75371