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Entgelt
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Wenn die Frage gestellt wird, wie hoch die Umsatzsteuer zu bemessen ist, fallen häufig die Begriffe Bemessungsgrundlage und Entgelt. Hierbei ist der Begriff „Entgelt“ als eine bestimmte Form der Bemessungsgrundlage zu definieren, da es bei unentgeltlichen Leistungen kein Entgelt gibt.
Der Beitrag gibt einen Überblick über den Begriff des Entgelts und stellt anhand von Beispielen die zutreffende Buchung dar.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
Tabelle in neuem Fenster öffnen
0970 | Sonstige Rückstellungen |
1200 | Bank |
1400 | Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen |
1776 | Umsatzsteuer 19 % |
2309 | Sonstige Aufwendungen unregelmäßig |
8400 | Erlöse 19 % USt |
8736 | Gewährte Skonti 19 % USt |
1.2 SKR 04
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200 | Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen |
1800 | Bank |
3070 | Sonstige Rückstellungen |
3806 | Umsatzsteuer 19 % |
4400 | Erlöse 19 % USt |
4736 | Gewährte Skonti 19 % USt |
6969 | Sonstige Aufwendungen unregelmäßig |
2. Rechtsgrundlagen
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3. Wie wird kontiert?
3.1 Allgemeine Grundsätze
Der Umsatzsteuer unterliegen
nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, sowie
nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
Das Tatbestandsmerkmal „Entgelt“ bestimmt bei steuerpflichtigen Umsätzen die Höhe der geschuldeten Umsatzsteuer.
Entgelt ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Das Entgelt ist demnach der vereinbarte Nettobetrag.
Gehen die Beteiligten irrtümlich davon aus, dass das Entgelt nicht der Umsatzsteuer unterliegt, z. B. bei vermeintlicher Steuerfreiheit des Umsatzes, und stellt sich heraus, dass die Leistung doch umsatzsteuerpflichtig ist, ist der vereinbarte Betrag in Entgelt und die darauf entfallende Umsatzsteuer aufzuteilen.
Unterliegt der Unternehmer nach § 13 UStG der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, sind spätere Zahlungseinbußen durch Entgeltminderungen oder Uneinbringlichkeit bei der Ermittlung des Entgelts nach § 17 UStG zu berücksichtigen. Dieses Zusammenspiel von § 13 UStG und § 17 UStG führt im Besteuerungsverfahren zum materiell-rechtlich zutreffenden Ergebnis, dass letztlich nur das besteuert wird, was der Leistungsempfänger tatsächlich aufgewendet hat, um die Leistung zu erhalten.
Zum Entgelt nach § 10 UStG gehören auch
Nebenkosten, z. B. Transportkosten oder Zusatzgebühren,
freiwillige Zahlungen, z. B. Trinkgelder,
irrtümliche Doppelzahlungen oder versehentlich zu viel gezahlte Beträge,
Zahlungen Dritter für Rechnung des leistenden Unternehmers,
Pfandgelder,
Preisbestandteile, die aufgrund eines Gesetzes erhoben werden.
Zum Entgelt nach § 10 UStG gehören nicht
die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer,
durchlaufende Posten, z. B. verauslagte Gebühren,
echte Zuschüsse, z. B. Arbeitgeberzuschüsse durch die Bundesagentur für Arbeit,
Schadensersatzleistungen,
Gesellschafterbeiträge.
Das Entgelt kann in Geld bestehen oder aber in einer anderweitig werthaltigen Form, z. B. in einer (Gegen)Lieferung oder sonstigen Leistung mit oder ohne Geldzahlung (Baraufgabe). Besteht für eine ausgeführte Lieferung das Entgelt in einer Lieferung, spricht man von einem Tausch. Besteht für eine erbrachte sonstige Leistung das Entgelt in einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung, spricht man von einem tauschähnlichen Umsatz.
Auch ein überhöhtes Entgelt ist Teil der Bemessungsgrundlage, solange nur feststeht, dass der unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Anderseits ist ein symbolisch gezahlter Geldbetrag nicht als Entgelt anzusehen.
3.2 Praxisbeispiel 1: Ausgeführte Lieferung und überhöhte Bezahlung
Unternehmer U betreibt einen Großhandel mit Maschinenbauteilen. U liefert am an den Abnehmer A fünf Zahnräder für insgesamt 5.000 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer i. H. von 950 €, Gesamtbetrag 5.950 €. A bezahlt die Ware am .
Durch ein Versehen in der Buchhaltung erhält U am den Betrag von 5.950 € nochmals überwiesen. U meldet sich bei A nach der Überzahlung nicht mehr, so dass U den überzahlten Betrag behält. U würde die Einrede der Verjährung gegenüber A geltend machen, sobald dies möglich ist und A den Betrag zurückfordert.
U hat für die Lieferung insgesamt 10.000 € + 1.900 € Umsatzsteuer = 11.900 € erhalten. Diesen Betrag hat U der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Unerheblich ist, dass die Doppelzahlung auf einem Irrtum beruht.
Ertragsteuerlich handelt es sich bei der Doppelzahlung hingegen nicht um einen Erlös, da U auf diesen Betrag keinen zivilrechtlichen Anspruch hat. Vielmehr droht insoweit eine Rückzahlung an A, wenn dieser den Fehler bemerkt. U muss demnach eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 HGB in Verbindung mit § 5 Abs. 1 EStG bilden, da der Zeitpunkt der Inanspruchnahme ungewiss ist. Ertragsteuerlich kommt es erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB zu einer gewinnwirksamen Ausbuchung der Rückstellung, da dann die Zahlungsverjährung eintritt und U ab diesem Zeitpunkt die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB geltend machen kann.
1.) Buchung der Forderung im Februar 2024
nach SKR 03: