1) Bei Fonds, die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren i.S. der OGAW-Richtlinie darstellen, handelt es sich grundsätzlich
um Sondervermögen i.S. dieser Vorschrift.
2) Die Verwaltung der Vermögenswerte solcher Fonds durch außenstehende Verwalter, die insbesondere berechtigt sind, An- und
Verkäufe von Wertpapieren und Optionen vorzunehmen, Wertpapiere zu konvertieren oder umzutauschen, Bezugsrechte auszuüben,
zu kaufen oder zu verkaufen, Devisen anzuschaffen oder zu veräußern sowie alle übrigen Maßnahmen zu treffen, die ihr bei der
Verwaltung der Vermögenswerte als zweckmäßig erscheinen, ist umsatzsteuerfrei gemäß Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 6. EG-Richtlinie.
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