außerhalb der Praxiszeiten genutztes häusliches Arbeitszimmer eines Selbstständigen
Leitsatz
1. Ein anderer Arbeitsplatz i. S. d. Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz,
der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Ausreichend wäre insoweit das Vorhandensein eines Schreibtisches mit
Bürostuhl und PC sowie ggf. abschließbaren Aktenschränken.
2. Zwar indiziert bereits der Schreibtischarbeitsplatz eines Selbstständigen, dass ihm dieser Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche
seiner Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Dennoch kommt ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in
Betracht, wenn dem Selbständigen angesichts der Entfernung zwischen Praxis und Wohnung (im Streitfall 47 km; Fahrzeit ca.
45 Min.) nicht zugemutet werden kann, die Praxisräume außerhalb der Öffnungszeiten zur Erledigung von Büroarbeiten aufzusuchen,
und die Praxisräume nach ihrer Einrichtung und den Umständen des Einzelfalls für die Erledigung von Büroarbeiten nur eingeschränkt
geeignet sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1154 Nr. 14 GStB 2016 S. 359 Nr. 10 ZAAAF-75212
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