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Arbeitshilfe - Stand: 09.06.2016

Wirtschaftsprüfer - Anzeige der Tätigkeit als Abschlussprüfer

Wirtschaftsprüferkammer, Berlin

WP/vBP und WPG/BPG (§ 57a Abs. 1 Satz 1 und 2 WPO) müssen der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) seit dem anzeigen, dass sie beabsichtigen, gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchzuführen. Diese Anzeige ist nur erforderlich, wenn erstmals gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchgeführt werden sollen. Werden Folgeaufträge angenommen, ist keine Anzeige erforderlich.

Nachfolgend steht Ihnen ein Musterschreiben der WPK für die Anzeige zur Verfügung, das Sie herunterladen, auf eigenem Briefbogen ausfüllen und an die Wirtschaftsprüferkammer schicken können. Ergänzende Hinweise entnehmen Sie bitte dem ebenfalls beigefügten Merkblatt.

Mehr zum Thema Abschlussprüfung sowie weiterführende Informationen im infoCenter.