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LSG Sachsen Urteil v. - 5 RS 95/14

Gesetze: AAÜG § 5; AAÜG § 8; SGB VI § 259b Abs. 1 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Die Angaben im Feststellungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers zur Beitragsbemessungsgrenze enthalten keine für den Rentenversicherungsträger bindenden Feststellungen. Nach § 8 Abs. 1 AAÜG trifft der Zusatzversorgungsträger verbindliche Feststellungen bezogen auf die konkreten einzelnen Zeiträume und die jährlichen Arbeitsentgelte. Er hat lediglich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze festzustellen, nicht aber dem Rentenversicherungsträger die Höhe der als versichert geltenden Arbeitsverdienste vorzuschreiben.

Fundstelle(n):
JAAAF-75038

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