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LSG Sachsen Urteil v. - 5 RS 690/14

Gesetze: AAÜG § 1; AAÜG § 5

Leitsatz

Leitsatz:

Ein Ingenieur, der als Lehr- bzw. Lehrobermeister in der Betriebsschule eines Volkseigenen Betriebes tätig war, erfüllt nicht die sachliche Voraussetzung für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz. Die Tätigkeit als betriebliche Lehrkraft stellt einen berufsfremden Einsatz dar, weil ihr Schwerpunkt in der betriebsbezogenen Wissensvermittlung und nicht im produktionsbezogenen ingenieur-technischen Bereich liegt.

Fundstelle(n):
PAAAF-75036

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