1. Nach der Neuregelung von § 37 Abs. 2 S. 1 SGB V zum können Versicherte in betreuten Wohnformen in der Regel keinen eigenen Haushalt mehr führen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem betreuten Wohnen Vertragsgestaltungen zugrunde liegen, nach denen der betreuten Person sowohl die Unterkunft als auch die nicht nur unerheblichen Betreuungsleistungen vom selben Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden.
2. Auch gesetzlich Versicherte, die in einer betreuten Wohnform leben und Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe erhalten (hier ua. durch Anleitung und Beratung zur Gesundheitsförderung und -erhaltung), haben gegenüber ihrer Krankenkasse keinen Anspruch auf Leistungen der einfachsten medizinischen Behandlungspflege, wenn sie diese Leistungen bereits vom Leistungserbringer der Eingliederungshilfe beanspruchen können.
Fundstelle(n): IAAAF-75021
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