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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 KR 5133/14

Gesetze: SGB V § 5 Abs. 8a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13

Leitsatz

Leitsatz:

Ein Unterbrechen des "Empfangs" von Grundsicherungsleistungen iSv § 5 Abs. 8a Satz 3 SGB V liegt nicht vor, wenn der SGB XII-Träger in rechtswidriger Weise rückwirkend für die Vergangenheit für einen Monat eine Beendigung des Leistungsbezugs herbeiführt, obwohl durchgehend ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen bestanden hätte.

Fundstelle(n):
QAAAF-75001

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