BSG Beschluss v. - B 1 KR 4/16 B

Instanzenzug: S 36 KR 1227/11

Gründe:

I

1Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin leidet an einer durch einen Gendefekt bedingten heterozygoten Hypercholesterinämie. Die Beklagte übernahm deswegen - auch nach zwischenzeitlicher Ablehnung 2004 - die Kosten der ambulanten LDL (Low-Density-Lipoprotein)-Apherese (extrakorporales LDL-Eliminationsverfahren; "Blutwäsche") bis zum (rechtskräftiges ). Die Klägerin ist mit ihrem noch während dieses Rechtsstreits erneuerten Begehren, sie mit LDL-Apherese zu versorgen (Schreiben vom ), bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, die Klage sei für Leistungen vor dem unzulässig, im Übrigen unbegründet. Anspruch auf eine LDL-Apherese bestehe bei einer nicht-homozygoten, schweren Hypercholesterinämie nur, wenn auch nach einer zwölfmonatigen medikamentösen Behandlung der LDL-Spiegel nicht ausreichend habe gesenkt werden können (Anlage I Nr 1 § 3 Abs 1 Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses [GBA] zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung [RL]). Eine solche medikamentöse Therapie habe bei der Klägerin bislang nicht stattgefunden, sei ihr aber zumutbar. Sie leide an keiner koronaren Herzkrankheit. Ohne LDL-Apherese steige ihr Herzinfarktrisiko in den nächsten 10 Jahren um 2,72 % oder 5 % (Beschluss vom ).

2Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss.

II

3Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensfehlers.

41. Die Klägerin legt die für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Daran fehlt es.

5Die Klägerin formuliert bereits keine Rechtsfrage. Soweit sie unter Hinweis auf das (BSGE 78, 70 = SozR 3-2500 § 92 Nr 6) ausführt, der GBA sei nicht berechtigt, das gesetzliche Leistungsrecht umzugestalten oder das Leistungsspektrum zu verkürzen, und deshalb sei das LSG nicht an die RL gebunden, fehlt es an jeglicher Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung. Vielmehr behauptet die Klägerin lediglich, "sowohl das Urteil des SG als auch das LSG haben dies in ihren Entscheidungen [gemeint ist wohl: nicht] berücksichtigt".

62. Die Klägerin bezeichnet auch einen Verfahrensfehler nicht in der gebotenen Weise. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36). Daran fehlt es.

7a) Wer sich - wie die Klägerin - auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen (vgl zB - RdNr 5 mwN; - Juris RdNr 3 mwN; - Juris RdNr 4). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl dazu - Juris RdNr 5; - Juris RdNr 6; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN).

8Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie hier - das LSG von der ihm durch § 153 Abs 4 S 1 SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der in einem solchen Fall den Beteiligten zugestellten Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG muss jedenfalls ein rechtskundig vertretener Beteiligter auch entnehmen, dass das LSG keine weitere Sachaufklärung mehr beabsichtigt und dass es etwaige schriftsätzlich gestellte Beweisanträge lediglich als Beweisanregungen, nicht aber als förmliche Beweisanträge iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ansieht. Nach Zugang der Anhörungsmitteilung muss daher der Beteiligte, der schriftsätzlich gestellte Beweisanträge aufrechterhalten oder neue Beweisanträge stellen will, innerhalb der vom LSG gesetzten Frist diesem ausdrücklich die Aufrechterhaltung dieser Anträge mitteilen oder neue förmliche Beweisanträge stellen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52; - Juris RdNr 5; - RdNr 6; - Juris RdNr 2; - Juris RdNr 7).

9Die im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Klägerin zeigt keinen Verfahrensmangel in diesem Sinne auf. Sie legt nicht dar, sie habe nach Zugang der Anhörungsmitteilung einen solchen Beweisantrag gestellt. Sie benennt überhaupt keinen im Berufungsverfahren gestellten Beweisantrag. Sie verweist lediglich auf den erstinstanzlich gestellten Antrag im Schriftsatz vom , eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme einzuholen. Der erkennende Senat kann offenlassen, ob es sich hierbei um einen Beweisantrag oder nur um eine Beweisanregung handelt (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21).

10b) Wer - wie die Klägerin - die fehlerhafte Anwendung des § 153 Abs 4 S 1 SGG rügt und geltend macht, das LSG habe in unvorschriftsmäßiger Besetzung nur mit den Berufsrichtern entschieden (vgl zum absoluten Revisionsgrund gemäß § 202 S 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO, bei dem eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen ist BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 5 RdNr 10; BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13; - Juris RdNr 15; ebenso zu § 158 S 2 SGG: BSG SozR 4-1500 § 158 Nr 2), muss darlegen, dass das LSG sein pflichtgemäßes Ermessen bei der Entscheidung verletzt hat, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen (§ 153 Abs 4 S 1 SGG). Die Beschwerdebegründung muss dazu ausführen, wieso das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaften Gebrauch gemacht habe, etwa weil es der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde gelegt habe (vgl - Juris RdNr 7 f mwN, insbesondere zu den ermessensleitenden Wertungen der Bedeutung der mündlichen Verhandlung, des rechtlichen Gehörs, der Sachverhaltsermittlung, der Hinwirkung auf eine sachgerechte Antragstellung, der Schwierigkeit des Falles und des Anspruchs der Beteiligten auf effektiven Rechtsschutz). Regelmäßig liegt kein solcher Fall vor, wenn im Berufungsverfahren lediglich der erstinstanzliche Vortrag wiederholt wird, das LSG aber die Berufung aus den Gründen des SG-Urteils für unbegründet hält (vgl - Juris RdNr 8 mwN; s ferner - Juris RdNr 6; - Juris RdNr 6 f; zur groben Fehleinschätzung bei neuen rechtlichen Aspekten vgl - Juris RdNr 10 f).

11Die Klägerin nimmt zwar auf diese Rechtsprechung Bezug. Soweit sie hierzu vorträgt, dass der Rechtsstreit sich mehr als elf Jahre hingezogen habe, ist dies nicht schlüssig. Sie setzt sich schon nicht damit auseinander, dass sie ihren Antrag an die Beklagte im Jahr 2010 gestellt und ihre Klage 2011 erhoben hat, und der LSG-Beschluss aus 2015 datiert. Die Klägerin geht auch weder darauf ein, dass das LSG die Anhörung, nach § 153 Abs 4 SGG entscheiden zu wollen, ua auf die fehlende Begründung ihrer Berufung gestützt hat, noch darauf, warum sie auch nach der Anhörung die Berufung nicht begründet hat. Bei der Darlegung der Bedeutung des Ausgangs des Rechtsstreits setzt sie sich nicht mit den Gründen auseinander, die das LSG für die Zumutbarkeit einer medikamentösen Behandlung des LDL-Spiegels - nicht wirksam mit Verfahrensrügen angegriffen - festgestellt hat. Im Übrigen legt sie nicht hinreichend dar, warum das LSG trotz des schon vom SG ermittelten Sachverhalts und der rechtlichen Prüfungsmaßstäbe einen durch die mündliche Verhandlung im Tatsächlichen zu klärenden Sachverhalt und/oder im Rechtlichen mündlich zu erörternden schwierigen Fall hätte annehmen müssen.

123. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

134. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Fundstelle(n):
QAAAF-74979