Instanzenzug: S 21 SO 2144/11
Gründe:
1Die Klägerin ist rechtsschutzversichert. Die Rechtsschutzversicherung hat die Erklärung abgegeben, die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde mit Ausnahme einer Selbstbeteiligung von 100 Euro zu übernehmen. Rechtsanwältin H., deren Beiordnung die Klägerin beantragt, hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) auf die Übernahme der von der Klägerin zu tragenden Selbstbeteiligung in Höhe von 100 Euro beschränkt, weil diese nicht in der Lage sei, die Selbstbeteiligung aus eigenen Mitteln aufzubringen. Mit der von ihr vorgelegten Erklärung über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat die Klägerin dies nachgewiesen.
2Eine Rechtsschutzversicherung ist iS des § 115 Abs 3 Zivilprozessordnung (ZPO) als Bestandteil des Vermögens vorrangig einzusetzen, um die Kosten eines Rechtsstreits zu bestreiten (vgl Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 17.8.1998 - B 14 KG 13/98 B; BSG SozR 3-1500 § 73a Nr 4). Soweit die Deckungssumme der Versicherung allerdings nicht ausreicht, bleibt die Klägerin hilfebedürftig (vgl Zöller, ZPO, 29. Aufl 2012, § 115 RdNr 49c; Bundesgerichtshof, VersR 81, 1070). Da eine Verpflichtung zum Abschluss einer Rechtsschutzversicherung nicht besteht, kann die Gewährung von PKH hier auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Klägerin sich für eine Versicherung ohne Selbstbeteiligung hätte entscheiden können (so zutreffend: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.1.2003 - L 2 B 121/02 SB PKH -, JurBüro 2004, 146 f).
3Ist eine Partei teilweise in der Lage, die Kosten des Rechtsstreits aus ihrem Vermögen zu finanzieren, so ist ihr zwar grundsätzlich PKH für den ganzen Streitgegenstand zu gewähren; gleichzeitig sind Zahlungen aus dem Vermögen anzuordnen (Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl 2004, § 121 RdNr 41). Dies hat im Hinblick auf die Besonderheit der Rechtsschutzversicherung mit Selbstbeteiligung bei einem nach § 183 Sozialgerichtsgesetz kostenprivilegierten Beteiligten allerdings nicht zur Folge, dass einem Kläger, der ausschließlich eine Übernahme der Selbstbeteiligung auf die Staatskasse anstrebt, PKH nur gegen (Voraus-)Zahlung der voraussichtlichen Kosten abzüglich der Selbstbeteiligung gewährt werden kann. In einem derartigen Fall bezieht sich die PKH von vornherein ausschließlich auf die Bezahlung der Kosten des eigenen Prozessbevollmächtigten. Beschränkt dieser den PKH-Antrag von vornherein auf die Selbstbeteiligung und macht damit deutlich, dass der Kläger seinen Vermögensbestandteil "Rechtsschutzversicherung" vorrangig zur Bestreitung der Prozesskosten einsetzt, so kann sich die Gewährung von PKH auf die Übernahme der Anwaltskosten bis zur Höhe der Selbstbeteiligung beschränken. Die Einbeziehung der Leistungen der Rechtsschutzversicherung macht zugleich deutlich, dass in der Begrenzung des Antrags auf die Selbstbeteiligung kein womöglich unzulässiger Verzicht auf Teile der anwaltlichen Gebühren zu sehen ist (vgl dazu insgesamt B 7b AS 22/06 B - SozR 4-1500 § 73a Nr 4).
Fundstelle(n):
YAAAF-74972