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IK Nr. 6 vom Seite 9

Die Bewertung der Schulden

Dipl.-Hdl. Gerhard Clemenz; Erlangen und Dipl.-Hdl. Alexander Strasser; Vach

Das Handelsgesetzbuch (HGB) regelt im § 252 Abs. 1 die allgemeinen Grundsätze zur Bewertung der Vermögensteile und Schulden. Diese Grundsätze sind für alle Kaufleute und Unternehmensformen verbindlich. Ein Abweichen ist nur in begründeten Sonderfällen möglich. Nachdem wir uns in der letzten Ausgabe mit den Vorschriften der Bewertung von Vorräten befasst haben, geht es im folgenden Beitrag um die Bewertung der Schulden.

Ebenso wie für die Bewertung des Vermögens gilt auch für Verbindlichkeiten bei der Bilanzierung das Grundprinzip der kaufmännischen Vorsicht. Eine am Stichtag zu niedrig bilanzierte Verbindlichkeit würde die Bilanz verfälschen, da die tatsächliche Rückzahlungssumme höher sein kann. In diesem Fall wäre das Unternehmen wirtschaftlich zu positiv dargestellt. Deshalb gilt für Verbindlichkeiten lt. § 253 HGB das Höchstwertprinzip. Das bedeutet, dass sie immer mit ihrem Erfüllungsbetrag (= Rückzahlungsbetrag) in der Bilanz auszuweisen sind. Es wird nur ausnahmsweise einmal durchbrochen und zwar bei Verbindlichkeiten in einer Fremdwährung mit einer Restlaufzeit von höchstens einem Jahr.

§ 253 HGB: Zugangs- und Folgebewertung

(1)

[…] Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüll...

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