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Keine Zusammenfassung von Feststellungen für doppelstöckige Personengesellschaft
Ist eine Personengesellschaft atypisch still an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, dürfen die Feststellungen der Einkünfte aus der Personengesellschaft und aus der atypisch stillen Gesellschaft nicht in einem einheitlichen Feststellungsbescheid getroffen werden (Bezug: § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 179 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 181 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 182 Abs. 1 Satz 1, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).
Für jede Gesellschaft/Mitunternehmerschaft, in der mehrere Personen den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllen, ist nach der BFH-Rechtsprechung selbst dann eine selbständige gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte durchzuführen und ein selbständiger Feststellungsbesch...