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Neue Anforderung an die Sitzeinbringung in ein MVZ – Das Ende bestehender Übertragungsmodelle?
Aus der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts Nr. 19/16 vom 4. 5. 2016 () geht hervor, dass das BSG zukünftig eine grundlegende Änderung bei den tatbestandlichen Anforderungen für die Einbringung eines Vertragsarztsitzes in ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in einem Planungsbereich mit Zulassungsbeschränkungen vorsieht.
A. Bisherige Praxis
Gemäß § 103 Abs. 4a SGB V kann ein Vertragsarzt in einem gesperrten Zulassungsbereich auf seine Zulassung zugunsten eines MVZ verzichten, um sich in dem MVZ anstellen zu lassen. Beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen haben die Zulassungsausschüsse die Sitzeinbringung zu genehmigen, ohne dass ihnen hier ein weiteres Ermessen zukommt. In der bisherigen Praxis war es so, dass bezüglich der Tätigkeitsdauer des Vertragsarztes, der seinen Sitz in ein MVZ einbringt, keine zeitlichen Vorgaben angenommen wurden. Dies hat dazu geführt, dass in der Praxis eine Tätigkeit im MVZ für die Dauer von ein bis zwei Quartalen ausreichend war, um den Willen zur Tätigkeit im MVZ nachzuweisen.
Am hat das BSG entschieden, dass diese Handhabung mit Wirkung für die Zukunft nicht mehr zulässig sein soll, sondern eine m...