»1. Wird im Arbeitsvertrag auf die einschlägigen Tarifverträge nicht global, sondern nur "ergänzend" verwiesen, unterliegen die in Bezug genommenen Tarifregelungen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
2. Ein Anspruch wird im Sinne einer tariflichen Verfallklausel auch dann schriftlich erhoben, wenn dies in Form einer E-Mail geschieht und der Empfänger keine ernstlichen Zweifel daran haben kann, dass die Erklärung vom Absender abgegeben ist.
3. Der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist weder auf das Ende des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums i.S.v. § 163 BGB i.V.m. § 158 Abs. 2 BGB befristet, noch wird die Leistung "Urlaubsabgeltung" mit Ablauf dieser Fristen i.S.v. § 275 BGB unmöglich. Daher braucht der Arbeitnehmer den Abgeltungsanspruch nicht binnenfristig gemäß § 286 Abs. 1 BGB anzumahnen, um eine "Ersatzabgeltung" zu erhalten.
4. Die Arbeitsvertragsparteien können nicht wirksam vereinbaren, dass der Mindesturlaubsanspruch durch Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer wegen Arbeitsmangels nicht beschäftigt werden kann, erfüllt wird. Dass die arbeitsfreien Tage auch im Interesse des Arbeitnehmers lagen, macht sein Urlaubsverlangen nicht rechtsmissbräuchlich.
5. Will der Arbeitgeber gegen einen Bruttoentgeltanspruch aufrechnen, hat er den pfändbaren Teil des Nettoverdienstes anzugeben. Andernfalls ist die Aufrechnung unzulässig, § 394 BGB i.V.m. § 850 e, § 850 c ZPO.«
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2008 S. 110 Nr. 3 KAAAF-74459
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