Instanzenzug: S 18 SB 748/14
Gründe:
I
1Mit Urteil vom hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 ab dem verneint, weil bei diesem nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens lediglich ein GdB von 40 bestehe. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt und das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend gemacht. Das LSG sei seinem Beweisangebot nicht gefolgt und habe somit seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhaltes von Amts wegen (§ 103 SGG) verletzt.
II
2Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn sie hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
3Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
4Soweit von dem Kläger Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu einer weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, dass LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45; BSG SozR 1500 § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht.
5Der im Berufungsverfahren bereits anwaltlich vertretene Kläger hat lediglich vorgebracht, dass er neben seinem Schriftsatz vom mit weiterem Schriftsatz vom ausführlich Kritik am Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme von Dr. P. geäußert und mit letzterem Schriftsatz Beweis angeboten habe durch Zeugnis seines Hausarztes H. nebst Vorlage eines Attestes. Dieses Vorbringen habe er auch in der mündlichen Verhandlung wiederholt, dennoch sei das LSG diesem "Beweisangebot" nicht gefolgt. Der Kläger behauptet allerdings selbst nicht, dass er einen bestimmten Beweisantrag bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens aufrechterhalten und diesen auch in der mündlichen Verhandlung des zu Protokoll erklärt habe. Wird aber ein zuvor schriftsätzlich gestellter Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt und aufrechterhalten, so gilt er zumindest bei einem rechtskundig vertretenen Beteiligten - wie dem Kläger - als erledigt (vgl - Juris; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 20 und Nr 35 S 73 mwN). Denn dem Beweisantrag soll eine Warnfunktion zukommen, die er nicht mehr erfüllt, wenn er zwar in einem früheren Verfahrensstadium schriftlich gestellt wurde, im Entscheidungszeitpunkt selbst aber nicht mehr erkennbar weiterverfolgt wird (vgl zuletzt - RdNr 8). Bloße Beweisanregungen haben prozessual und im Hinblick auf die Aufklärungsrüge nicht dieselbe Bedeutung wie ein Beweisantrag (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 20). Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass das Begehren der Klägerin über eine solche Anregung hinausginge. Der Kläger hat keine zu begutachtenden Punkte bezeichnet. Das Übergehen eines bloßen Beweisangebots, dass lediglich als Beweisanregung angesehen werden kann, begründet keinen Verfahrensmangel im Sinne der Verletzung der Sachaufklärungspflicht.
6Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
7Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
8Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
EAAAF-74435