Instanzenzug: S 8 R 820/13
Gründe:
1In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von (noch) 130 703,92 Euro zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 67 387 Euro.
2Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
3Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
41. Die Klägerin beruft sich in ihrer Beschwerdebegründung vom auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Bei Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
5Die Klägerin hält die "Rechtsfrage" für grundsätzlich bedeutsam,
"ob zum einen überhaupt nach Beendigung des Förderzeitraums eine Situation für die Klägerin entstehen konnte nach der diese lediglich auf Grund der Beendigung der Förderung damit zu rechnen hatte, dass eine zum Förderzeitraum geänderte Situation entstehen könnte und ob es in der Folge der Kenntnis des Auslaufens des Förderzeitraums für die Klägerin überhaupt vorstellbar (und damit vermeidbar) hätte sein können, dass aus den ehemals legal beschäftigten Fahrern ausschließlich auf Grund der Beendigung der Förderung legale Scheinselbständige geworden wären".
6Es kann unerörtert bleiben, ob die Klägerin damit überhaupt eine über ihren Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen und in den folgenden Ausführungen den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt hat. Jedenfalls hat sie - die Qualität als Rechtsfrage unterstellt - die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht nach den nach § 160a Abs 2 S 3 SGG diesbezüglich geltenden Anforderungen genügend dargelegt. Eine Rechtsfrage ist nämlich auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn das BSG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung auch der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr, vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6). Hierzu sind substantiierte Ausführungen erforderlich, an denen es vorliegend fehlt.
7Die Klägerin trägt vor, das BSG habe die aufgeworfenen Fragen bisher nicht entschieden (S 5 der Beschwerdebegründung). Rechtsprechung des BSG wird von der Klägerin nicht zitiert. Mit der bereits ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des Senats zur Auslegung der hier zunächst anzuwendenden Vorschrift des § 7 Abs 1 SGB IV befasst sich die Klägerin nicht. Danach richtet sich die Entscheidung darüber, ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt - Juris RdNr 15 mwN; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 15 und BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; ferner BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Soweit sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde auch und insbesondere gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen wendet, fehlt es ebenfalls an ausreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen. Auch zur Frage der Rechtmäßigkeit von Säumniszuschlägen nach Beitragsnachforderungen existiert bereits Rechtsprechung des BSG. Die Klägerin hat sich auch mit dazu ergangenen Entscheidungen des Senats nicht befasst. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um darzutun, ob und inwieweit sich weiterer Klärungsbedarf auch nach den von der Rechtsprechung bereits entwickelten Maßstäben an eine unverschuldete fehlende Kenntnis von der (Beitrags-)Zahlungspflicht nach § 24 Abs 2 SGB IV ergeben (vgl zB BSG SozR 4-2400 § 14 Nr 7 RdNr 28 mwN).
8Wie die von der Klägerin für ihre Frage gewählten Formulierungen "ob ... eine Situation für die Klägerin entstehen konnte ..." und "ob es ... für die Klägerin überhaupt vorstellbar (und damit vermeidbar) hätte sein können" zeigen, geht es der Klägerin im Kern und der Sache nach um die Subsumtion eines bestimmten Lebenssachverhalts unter die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten und vom LSG herangezogenen abstrakten Abgrenzungskriterien und Zuordnungsmerkmale für die Abgrenzung von (abhängiger) Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit sowie um die Subsumtion des Einzelfalls unter die Voraussetzungen des § 24 Abs 2 SGB IV, wonach Säumniszuschläge bei unverschuldeter Kenntnis von der (Beitrags-)Zahlungspflicht nicht zu erheben sind. Auch mit ihren weiteren Ausführungen setzt sich die Klägerin lediglich mit der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts in ihrem konkreten Rechtsstreit auseinander: Es sei nicht vermittelbar, dass die Klägerin zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen im Zusammenwirken mit der Bundesagentur für Arbeit eine Lösung gefunden habe (Beauftragung der Fahrer als von der Bundesagentur für Arbeit geförderte "Ich-AGs"), nach Beendigung des Förderzeitraum aber - wie vom LSG ausgeführt - ein Statusfeststellungsverfahren hätte einleiten können. Die Klägerin habe auf das Handeln der Bundesagentur für Arbeit vertraut. Ein ursprünglich legales Handeln könne nicht dadurch illegal werden, dass das Handeln an sich keiner Veränderung unterliege, lediglich die behördliche Förderung der einzelnen Arbeitnehmer entfallen sei (S 5 der Beschwerdebegründung). Verneine man entgegen der Auffassung des LSG die Möglichkeit, nach einer Ich-AG-Förderung scheinselbständig zu werden, so bestehe kein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Beitragsrückstände und von Säumniszuschlägen (S 6 der Beschwerdebegründung). Allein die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) kann darauf nicht gestützt werden.
92. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
103. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
114. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der nach dem Urteil des LSG nur noch streitigen Forderungshöhe.
Fundstelle(n):
RAAAF-74422