Instanzenzug: S 27 AS 2165/12
Gründe:
1Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG), weil es an einer vom prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt unterzeichneten Begründung der Beschwerde fehlt.
2Zur Beschwerdebegründung hat der Prozessbevollmächtigte ausschließlich auf ein - nicht unterschriebenes - Schreiben des vor dem BSG nicht postulationsfähigen Klägers (§ 73 Abs 4 SGG) Bezug genommen. Damit fehlt es an der erforderlichen Begründung, die aus sich heraus erkennen lässt, dass der Prozessbevollmächtigte den Prozessstoff selbst überprüft hat und die volle eigene Verantwortung für den Inhalt der Beschwerdebegründung übernimmt. Auch bei der Nichtzulassungsbeschwerde soll der von § 160a SGG festgelegte Begründungszwang eine sorgfältige Vorbereitung des Verfahrens gewährleisten und den Prozessbevollmächtigten anhalten, die Rechtslage gewissenhaft zu prüfen, um von aussichtslosen Beschwerden abzusehen (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 44 mwN; zuletzt - juris RdNr 11).
3Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
4Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Fundstelle(n):
MAAAF-74415