Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Altvertrages über eine fondsgebundene Lebensversicherung nach Widerspruch: Anforderungen an die drucktechnische Gestaltung einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung; Einwand der Treuwidrigkeit beim Policendarlehen; anrechenbare Vermögensvorteile des Versicherungsnehmers
Gesetze: § 5a Abs 2 S 1 VVG vom , § 10a VAG, § 242 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
Instanzenzug: Brandenburgisches Az: 11 U 40/12 Urteilvorgehend Az: 1 O 165/11
Tatbestand
1Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer kapitalbildenden Lebensversicherung.
2Diese wurde aufgrund Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen.
3D. VN zahlte fortan die Versicherungsbeiträge. Im Juni 2009 kündigte er den Versicherungsvertrag und der Versicherer zahlte unter Verrechnung eines Policendarlehens den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom März 2011 erklärte d. VN unter anderem den Widerspruch nach § 5a VVG a.F.
4Mit der Klage verlangt d. VN insbesondere Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der bereits erbrachten Zahlung.
5Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil er zum einen nicht ordnungsgemäß belehrt wurde und zum anderen das Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei.
6Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs weiter.
Gründe
7Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
8I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen, denn der Versicherer habe d. VN ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung.
9II. Die Revision ist begründet.
101. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden.
11a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Die drucktechnische Gestaltung der Widerspruchsbelehrung in dem Übersendungsschreiben des Versicherers vom genügt den formellen Anforderungen, die der Senat in seinem Urteil vom (IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 d) genannt hat, nicht. Danach muss sichergestellt sein, dass d. VN die Belehrung zur Kenntnis nimmt, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht. Dies ist hier nicht durch die Kennzeichnung mit Sternchen an beiden Seiten des einschlägigen Abschnitts gewährleistet, weil sich die Textpassage nicht deutlich vom übrigen Text abhebt. Auch im Weiteren sind Textstellen durch Sternchen an beiden Seiten markiert.
12b) Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt.
13aa) Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
14bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom aaO Rn. 37 m.w.N.).
15cc) Die Ausübung des Widerspruchsrechts ist - entgegen der Revisionserwiderung - auch nicht ausnahmsweise deshalb treuwidrig, weil d. VN im Juli 2007 ein sogenanntes Policendarlehen des Versicherers in Anspruch genommen hat. Dies folgt schon daraus, dass es sich im Streitfall um eine Vorauszahlung auf die künftige Versicherungsleistung handelte, die der Versicherer entsprechend nach der Kündigung des Versicherungsvertrages mit dem Rückkaufswert verrechnet hat. Mit Rücksicht darauf, dass d. VN nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt worden war, ließ die Inanspruchnahme dieser Vorauszahlung keinen Schluss darauf zu, d. VN hätte auch bei Kenntnis des Widerspruchsrechts an dem Versicherungsvertrag festgehalten und werde von dem ihm zustehenden Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machen.
16c) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom aaO Rn. 42-44).
172. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom aaO Rn. 45 m.w.N.; vgl. auch , VersR 2015, 1101 Rn. 35 und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 33).
18Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom aaO Rn. 46) und dabei auch die Vorgaben der , VersR 2015, 1101 Rn. 36 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff.) sowie vom (IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 31 ff.) zu beachten haben.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:270416UIVZR486.14.0
Fundstelle(n):
DAAAF-74389