Instanzenzug:
Gründe
1Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt, aber aus Rechtsgründen für unerheblich gehalten.
21. Der Senat hat dargelegt, warum er die Berechnung der Beschwer in der Nichtzulassungsbeschwerde für unschlüssig hält. Das bezieht die eidesstattliche Versicherung der Klägerin ein; denn die maßgeblichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Seite 7 f.) nehmen auf diese Erklärung Bezug.
32. a) Er hat auch den Vortrag auf Seite 11 ff. der Nichtzulassungsbeschwerde zur Kenntnis genommen, mit dem die Klägerin geltend macht, durch die - von den Vorinstanzen herangezogene - Skizze zur Liegenschaftskarte werde die in der Eintragungsbewilligung für die Grunddienstbarkeit angegebene Wegbreite von vier Metern nicht relativiert. Diese Ausführungen zur materiellen Rechtslage ändern nichts daran, dass sich die nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgebliche Beschwer danach bemisst, welche Wertsteigerung das Grundstück erführe, wenn die Grunddienstbarkeit nicht den Inhalt hätte, den ihr die Vorinstanzen beigelegt haben (jetziger Zustand), sondern denjenigen, den sie nach Auffassung der Klägerin hat (durchgehende Wegbreite von vier Metern). Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Grundstück der Klägerin infolge der von der Gemeinde Uetze für das Nachbargrundstück übernommenen Baulast erschlossen und mit dem Pkw erreichbar ist.
4b) Soweit es in der Anhörungsrüge heißt, das Grundstück sei ohne die Dienstbarkeit in keiner Weise erreichbar, wird nicht aufgezeigt, welcher Vortrag übergangen worden sein soll. Der Senat hat in diesem Zusammenhang insbesondere nicht die Ausführungen auf S. 7 der Beschwerdebegründung übersehen, wonach das Grundstück ohne das Wegerecht "allenfalls... Gartenland und das auch nur ohne Zugang" sei. Für die Bemessung der Beschwer konnte dies aber nicht zugrunde gelegt werden, nachdem die Vorinstanzen davon ausgehen, dass dort, wo der Weg nur 2,76 Meter breit ist, der Zugang über das Nachbargrundstück der Gemeinde sichergestellt wird, und sich dies anhand der in Bezug genommenen Skizze nachvollziehen lässt.
53. Die von der Klägerin in der Anlage I zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgenommene Alternativberechnung zu den für sie nachteiligen Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten bei der Aufrechterhaltung der bisherigen Zuwegung sagt nichts über eine Wertminderung des klägerischen Grundstücks aus.
64. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie vor dem Berufungsgericht auch die Feststellungen begehrt habe, wonach ihr ein Wegerecht auf der gesamten Länge des Grundstücks der Beklagten in Nord-Süd-Richtung zu gewähren sei, ist auch dies berücksichtigt worden, aber nicht geeignet, eine Beschwer von über 20.000 € zu tragen. Die Klägerin hat diesen (Hilfs-)Antrag erstmals in der Berufungsinstanz gestellt. Mit der Zurückweisung der Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO hat diese Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verloren (vgl. , NJW 2015, 251 Rn. 2 mwN). Das Berufungsgericht hat daher in der angegriffenen Entscheidung zu Recht nicht über diesen Antrag entschieden, so dass sich insoweit auch keine Beschwer der Klägerin ergibt.
Fundstelle(n):
AAAAF-74377