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Korrektur von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
§ 173 AO bietet unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine steuererhebliche Tatsache, die erstmalig nach Erlass eines Verwaltungsaktes der Finanzbehörde bekannt wird, noch zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl für Korrekturen zuungunsten als auch zugunsten des Steuerpflichtigen. Damit gibt der Gesetzgeber dem Prinzip der Steuergerechtigkeit Vorrang vor dem Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen.
Voraussetzungen
Vom Regelungsinhalt des § 173 AO sind Steuerbescheide und den Steuerbescheiden gleichgestellte Verwaltungsakte umfasst, soweit diese nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind. Somit ist § 173 AO eine Korrekturvorschrift i. S. d. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO.
Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO).
Tatsachen
Unter Tatsachen fällt alles, was Merkmal oder Teilstück eines steuergesetzlichen Tatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (vgl. AEAO zu § 173 Tz. 1.1), z. B.
nicht erklärte Betriebseinnahmen oder -ausgaben
Höhe und Betrag von steuerlich relevanten Zu- und Abflüssen
bisher nicht bekannte Einkunftsquelle...