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Editorial
Liebe Leserin, lieber Leser,
Udo Cremer befasst sich in seinem Beitrag mit dem Thema Betriebsvorrichtungen. Die Frage, ob es sich bei einem Wirtschaftsgut um eine Betriebsvorrichtung handelt, ist regelmäßig bei der Beurteilung von Einbauten in ein Gebäude sowie bei Aufbauten auf einem Grundstück bedeutsam. Betriebsvorrichtungen werden losgelöst vom Gebäude bilanziert und eigenständig abgeschrieben.
Der Lohnsteuerabzug erfolgt mithilfe von sogenannten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM). Die Finanzverwaltung ist zuständig für die Bildung der Merkmale und für die Bereitstellung der Daten zum Abruf durch den Arbeitgeber. Christoph Wenhardt stellt Ihnen die Einzelheiten dar und gibt weiter einen Überblick über die Lohnsteuer-Anmeldung und -Abführung. Ihr Wissen können Sie anschließend online testen unter → KIEHL IAAAF-73547 .
Eine steuererhebliche Tatsache, die erstmalig nach Erlass eines Verwaltungsaktes bekannt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen gem. §173 AO noch berücksichtigt werden. Mario Ehrensberger erläutert die Voraussetzungen mithilfe von zahlreichen Beispielen. Sein Beitrag wird abgerundet durch ein Prüfschema, zu finden auf Seite 8 im Heft.
Herzliche Grüße
Ihre