Berliner Zweitwohnungsteuer ist keine Verbrauchsteuer
Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre
leichtfertige Verkürzung von Zweitwohnungsteuer bei Verletzung melderechtlicher Verpflichtungen durch einen Fachanwalt für
Steuerrecht
Leitsatz
1. Bei der Berliner Zweitwohnungsteuer handelt es sich nicht um eine Verbrauchsteuer, sondern um eine örtliche Aufwandsteuer.
Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre.
2. Neben dem Wortlaut des Art. 105 Abs. 2a GG kommt es für die Frage, ob die Zweitwohnungsteuer der Gruppe der Verbrauchsteuern
zuzuordnen ist oder nicht, auf die gesetzestechnische Ausgestaltung dieser Steuer an. Der Berliner Zweitwohnungsteuer fehlt
insbesondere das die typischen Verbrauchsteuern kennzeichnende Merkmal der Überwälzbarkeit.
3. Ein Fachanwalt für Steuerrecht handelt leichtfertig im Sinne des § 378 AO, wenn er es unterlässt, seinen melderechtlichen
Pflichten nachzukommen, und dadurch die Zweitwohnungsteuer verkürzt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAF-74248
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