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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 1423/14 Z

Gesetze: KN Upos. 8541 40 10 Upos. 9013 20 00 ZK Art. 220 Abs. 1 Satz 1 DVO (EU) Nr. 1037/2014

Einreihung von in Modulen verbauten Laserdioden – Zusammensetzung aus mehreren einzelnen Bauelementen – Beschränkung der Unterpos. 8541 40 10 KN auf einzelne, „diskrete” Dioden – Bedeutung unterstützender Komponenten

Leitsatz

  1. Halbleitermodule, die sich aus einer von einem Gehäuse mit lichtleitendem Kabel nach außen („Faserpigtail”) umschlossenen Laserdiode, einer Fotodiode, einem Temperatursensor (Thermistor) und einem thermoelektrischen Kühler zusammensetzen und als Pumpquelle dazu genutzt werden, ein anderes Lasermedium zum Strahlen anzuregen, sind als Laserdioden in die Unterpos. 8541 40 10 KN und nicht in die für vollständige Laser einschlägige Unterpos. 9013 20 00 KN einzureihen.

  2. Der Begriff der „Laserdioden” in der Unterpos. 8541 40 10 KN ist nicht auf einzelne, „diskrete” Dioden beschränkt.

  3. Zusätzliche untrennbar verbundene Bestandteile – wie der Thermistor, die Fotodiode, der Kühler, der „Faserpigtail” und das Gehäuse –, die die Leuchtdioden in ihrer Funktion unterstützen oder erhalten, ohne diese zu verändern, sind für die Einreihung in die Pos. 8541 KN nicht ausschlaggebend.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NAAAF-74244

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